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Änderung § 9 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 15.04.2010
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Text alte Fassung) § 9 Bußgeldvorschriften für EU-Versicherungsschutz | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Führer entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug gebraucht, obwohl das erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind; 2. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 4 Satz 2 den Nachweis nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder 3. als Halter eines Fahrzeugs entgegen § 6 anordnet oder zuläßt, daß das Fahrzeug gebraucht wird, obwohl a) das nach § 3 Abs. 1 erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind, oder b) der Führer den nach § 4 Satz 2 erforderlichen Nachweis nicht mit sich führt. |
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