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Artikel 1 - Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (RDMaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 49b Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RDMaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDMaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 22 ERVAG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174, 195" durch die ...
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