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Artikel 4 - Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (RDMaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 RDV § 2

Dem § 2 Absatz 1 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RDMaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDMaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 5 RDAufStG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie ...