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Artikel 5 - Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (RDMaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „bisherige Erlaubnis" durch das Wort „Registrierung" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „die bisherige Erlaubnis" durch die Wörter „ihre Registrierung" ersetzt.
- 2.
- Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7 Übergangsvorschrift zu § 13 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,- 1.
- auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden und
- 2.
- welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RDMaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDMaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 6 RDAufStG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...
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