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Artikel 6 - Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (RDMaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 43b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Ein Erfolgshonorar darf nur vereinbart werden, wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RDMaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDMaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 30 ERVAG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174, 195" durch die ...
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