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Artikel 6 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (VO2019/1111-DG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1710 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren und
- 6.
- Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG".
- 2.
- In Nummer 1712 werden in dem Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO" die Wörter „und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VO2019/1111-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VO2019/1111-DG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 14 PostModG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 59 Absatz 1 Satz ...
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