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Artikel 9 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (VO2019/1111-DG k.a.Abk.)
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in der vom 1. August 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 VO2019/1111-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VO2019/1111-DG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Bekanntmachung IntFamRVGNBek
... Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424 ) wird nachstehend der Wortlaut des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in der seit ...
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