Änderung Artikel 91 MoPeG vom 30.12.2023

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Artikel 91 MoPeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
Artikel 91 MoPeG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 91 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 125 Absatz 4 werden die Wörter '§ 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4' durch die Wörter '§ 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3' ersetzt.

2. § 129 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter '§ 133 Absatz 2 und 3' durch die Wörter '§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6' ersetzt.

(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

4. In § 150 Absatz 4 werden die Wörter '§ 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4' durch die Wörter '§ 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3' ersetzt.

5. In § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort 'können' das Semikolon und die Wörter '§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt' gestrichen.

6. In § 161 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

vorherige Änderung

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter '§ 133 Absatz 2 und 3' durch die Wörter '§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6' ersetzt.



b) (aufgehoben)




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