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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatRMoG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
§ 8 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 8 Abzweigung
Bei Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung (§ 5 des Gebrauchsmustergesetzes) ist der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung eine deutsche Übersetzung beizufügen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Anmeldungsunterlagen für das Gebrauchsmuster bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung darstellen oder die Übersetzung bereits im Rahmen der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist."
Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. PatRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten
... b und c, Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 7, 4. Artikel 4 , 5. Artikel 5 Nummer 1, 5, 8 bis 14, 6. Artikel 6, 7. Artikel 7 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Artikel 2 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... § 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Sind in ...
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