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Artikel 8 - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatRMoG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Patentkostengesetzes
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2021 PatKostG Anlage, mWv. 1. Mai 2022 § 3, § 5, Anlage
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente" das Komma und das Wort „Schutzzertifikate" gestrichen.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3."
- 2.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente" das Komma und das Wort „Schutzzertifikate" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden."
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Teil A Vorbemerkung Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Gebühren Nummer 331.600, 331.610, 333.000, 333.300, 333.350 und 346.100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen." - b)
- In Nummer 312.210 wird die Angabe „2.650" durch die Angabe „2.920" ersetzt.
- c)
- In Nummer 312.211 wird die Angabe „1.325" durch die Angabe „1.460" ersetzt.
- d)
- In Nummer 312.220 wird die Angabe „2.940" durch die Angabe „3.240" ersetzt.
- e)
- In Nummer 312.221 wird die Angabe „1.470" durch die Angabe „1.620" ersetzt.
- f)
- In Nummer 312.230 wird die Angabe „3.290" durch die Angabe „3.620" ersetzt.
- g)
- In Nummer 312.231 wird die Angabe „1.645" durch die Angabe „1.810" ersetzt.
- h)
- In Nummer 312.240 wird die Angabe „3.650" durch die Angabe „4.020" ersetzt.
- i)
- In Nummer 312.241 wird die Angabe „1.825" durch die Angabe „2.010" ersetzt.
- j)
- In Nummer 312.250 wird die Angabe „4.120" durch die Angabe „4.540" ersetzt.
- k)
- In Nummer 312.251 wird die Angabe „2.060" durch die Angabe „2.270" ersetzt.
- l)
- In Nummer 312.260 wird die Angabe „4.520" durch die Angabe „4.980" ersetzt.
- m)
- In Nummer 312.261 wird die Angabe „2.260" durch die Angabe „2.490" ersetzt.
- n)
- Abschnitt III Unterabschnitt 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4. International registrierte Marken | ||
334.100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) | 180 |
334.300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) | 120 |
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118 Abs. 1 MarkenG) | | |
334.500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
334.600 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | |
334.700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
334.800 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
5. Unionsmarken | ||
Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG) | | |
335.200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
335.300 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | |
335.400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
335.500 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150". |
- o)
- Dem Teil B Vorbemerkung Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen."
Zitierungen von Artikel 8 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. PatRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten
... 1, 5, 8 bis 14, 6. Artikel 6, 7. Artikel 7 Nummer 1 und 4, 8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n , 9. Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b, 10. Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes
G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Artikel 2 DPMAAÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 3 ...
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