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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 GewO § 4, § 56a, § 145

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a wie folgt gefasst:

§ 56a Wanderlager".

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „56a und 57 Absatz 3" durch die Wörter „56a Absatz 2, 3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3" ersetzt.

3.
§ 56a wird wie folgt gefasst:

§ 56a Wanderlager

(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus

1.
Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder

2.
Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

(2) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn

1.
auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und

2.
die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.

Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige nach Satz 1 bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.

(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss enthalten:

1.
den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,

2.
den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,

3.
Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,

4.
die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,

5.
den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und

6.
den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.

(4) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:

1.
die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,

2.
der Ort des Wanderlagers,

3.
der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und

4.
in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

(5) Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2 an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter geleitet werden. Der Veranstalter darf sich durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

(6) Es ist verboten, anlässlich eines Wanderlagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu vermitteln:

1.
Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;

2.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.

Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen richtet, die das Wanderlager im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen. § 56 bleibt unberührt.

(7) Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn

1.
die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder

2.
die öffentliche Ankündigung nicht Absatz 4 entspricht."

4.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 55c" die Wörter „oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.

bb)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 7 eingefügt:

„3.
entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,

4.
entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt,

5.
entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet,

6.
entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt,

7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,".

cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 8 und 9.

dd)
Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfzigtausend Euro," die Wörter „in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro," eingefügt, werden die Wörter „fünftausend Euro," durch die Wörter „fünftausend Euro und" ersetzt und werden nach den Wörtern „zweitausendfünfhundert Euro" das Komma und die Wörter „in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 918
Artikel 1 BewaRegZG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...