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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution (StGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gewaltschutzgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2021 GewSchG § 4

In § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „einem Jahr" durch die Wörter „zwei Jahren" ersetzt.

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