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§ 4 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. 2Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.
(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.
Zitierungen von § 4 GAPInVeKoSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GAPInVeKoSG Verordnungsermächtigungen
... gemäß § 5, b) zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Absatz 2 , c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und ... neuen, echten oder aktiven Betriebsinhaber, 10. die elektronische Kommunikation nach § 4 , 11. die Einführung eines automatischen Antragssystems, 12. die ...
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