(1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in einem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammelantrag).
(2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden.
(3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlichen Angaben enthalten.
(4) 1Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen. 2Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hingewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammelantrags nicht zurückgenommen werden.
§ 1 GAPInVeKoSG Anwendungsbereich ... soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, Angaben im Sammelantrag nach § 5 oder Meldungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betroffen sind, ... c) der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor, soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5 , die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, das System zur Identifizierung ...
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
§ 8 GAPDZV Aktiver Betriebsinhaber (vom 09.09.2023) ... Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5.000 Euro ist, oder ...
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156