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§ 10 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Kontrollstichproben
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber. 2Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.
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Zitierungen von § 10 GAPInVeKoSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GAPInVeKoSG Verordnungsermächtigungen
... 3, d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 10 , e) zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § ...
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