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§ 10 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)

§ 10 Kontrollstichproben



1Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber. 2Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.

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Zitierungen von § 10 GAPInVeKoSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GAPInVeKoSG Verordnungsermächtigungen
... 3, d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 10 , e) zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § ...