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§ 11 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)

§ 11 Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse



(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt.

(2) 1Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. 2Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. 3Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden.

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Zitierungen von § 11 GAPInVeKoSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GAPInVeKoSG Aufrechnung
... können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige ... Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags ...
§ 14 GAPInVeKoSG Ausnahmen
... noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet haben, 3. die zuständige Behörde auf andere Weise als in Nummer 2 ...
§ 17 GAPInVeKoSG Verordnungsermächtigungen
... § 10, e) zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 11 , f) zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen, g) zur Umsetzung und ...