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§ 11 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt.
(2) 1Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. 2Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. 3Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden.
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Zitierungen von § 11 GAPInVeKoSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GAPInVeKoSG Aufrechnung
... können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige ... Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags ...
§ 14 GAPInVeKoSG Ausnahmen
... noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet haben, 3. die zuständige Behörde auf andere Weise als in Nummer 2 ...
§ 17 GAPInVeKoSG Verordnungsermächtigungen
... § 10, e) zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 11 , f) zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen, g) zur Umsetzung und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14908/a276784.htm