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§ 14 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 14 Ausnahmen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Verstoß
- 1.
- auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,
- 2.
- geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet.
(2) Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden, wenn
- 1.
- der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum des Betriebsinhabers zurückzuführen ist,
- 2.
- die betroffene Person der zuständigen Behörde glaubhaft darlegt, dass weder der Betriebsinhaber noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet haben,
- 3.
- die zuständige Behörde auf andere Weise als in Nummer 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Betriebsinhaber, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder
- 4.
- der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
(3) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Sammelantrags, für die der Betriebsinhaber die zuständige Behörde darüber informiert, dass der Antrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über einen Verstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet.
(4) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.
Zitierungen von § 14 GAPInVeKoSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 48 GAPInVeKoSV Grenzwerte und Ausnahmen
... Der Schwellenwert nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle ... angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Anzeige des Betriebsinhabers nach § 14 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes . (3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes ...
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