Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)

§ 17 Verordnungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zu regeln. 2Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:

1.
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1,

2.
das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten

a)
zum Inhalt des Sammelantrages gemäß § 5,

b)
zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Absatz 2,

c)
zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und

d)
zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer,

3.
das tierbezogene Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2,

4.
das Flächenmonitoringsystem gemäß § 3 Nummer 3,

5.
das System zur Identifizierung der Betriebsinhaber gemäß § 3 Nummer 4,

6.
das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 3 Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten

a)
zum Kontrollsystem gemäß § 9,

b)
zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings,

c)
zum Kontrollbericht gemäß § 9 Absatz 3,

d)
zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 10,

e)
zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 11,

f)
zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen,

g)
zur Umsetzung und näheren Regelung der Ausnahmen von Kürzungen und Sanktionen,

h)
zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen,

i)
zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt,

7.
die Durchführung von Regelungen zur Transparenz über die Begünstigten von EU-Zahlungen einschließlich der Zugehörigkeit zu Gruppen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19),

8.
die Durchführung von Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einschließlich der Erfassung der wirtschaftlich Begünstigten und Auftragnehmer,

9.
die Durchführung der Regelungen zum neuen, echten oder aktiven Betriebsinhaber,

10.
die elektronische Kommunikation nach § 4,

11.
die Einführung eines automatischen Antragssystems,

12.
die Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers sowie

13.
die Zuständigkeit der jeweiligen Länder in den Fällen, in denen Betriebsteile eines Betriebsinhabers in mehreren Ländern liegen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2.
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen.



 

Zitierungen von § 17 GAPInVeKoSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GAPInVeKoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GAPInVeKoSG Fristen
... Werktag. Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer gemäß § 17 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist bestimmt ...
§ 18 GAPInVeKoSG Inkrafttreten (vom 22.11.2022)
... Die §§ 1 und 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 133
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 3 GAPInVeKoSV Landwirtschaftliche Parzelle
... Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des ... (4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des ...
§ 5 GAPInVeKoSV System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
... Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 ...
§ 6 GAPInVeKoSV Flächenüberwachungssystem
... a bis d anzuwenden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 abweichend von Satz 1 bestimmen, dass das ...
§ 21 GAPInVeKoSV Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität (vom 17.05.2024)
... vorhanden sind. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass ...
§ 32 GAPInVeKoSV Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem (vom 17.05.2024)
...  (4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das ...