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§ 16 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 5 Datenaustausch
§ 16 Befugnis zur Übermittlung von Daten
(1) Die Zahlstellen übermitteln den zuständigen Behörden die erforderlichen Betriebsdaten
- 1.
- zum Zwecke der Erstellung der europäischen Statistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) einschließlich der entsprechenden Bundesstatistiken sowie
- 2.
- zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, sowie der entsprechenden Gesetze der Länder.
(2) 1Zum Zwecke der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen können die für die Kontrolle und Sanktionierung zuständigen Behörden Daten anfordern, die nach den Abschnitten 9 bis 12 und 15 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen erhoben wurden. 2Die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln die nach Satz 1 angeforderten Daten an die anfordernde Behörde.
(3) Die Zahlstellen übermitteln auf Anforderung Betriebsdaten an öffentliche Stellen,
- 1.
- soweit dies erforderlich ist:
- a)
- zur wissenschaftlichen Forschung zur Agrarstruktur oder zu den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft,
- b)
- für Vorhaben im Bereich der Planung, des Monitorings und der Evaluierung von Politiken zur Agrarstruktur und den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft,
- c)
- zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klima- und Umweltberichterstattung sowie
- d)
- zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
- aa)
- auf dem Gebiet der Wasserpolitik der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,
- bb)
- auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, und
- cc)
- auf dem Gebiet der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, und
- 2.
- soweit schutzwürdige Interessen des Betriebsinhabers nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an Forschung, Planung, Monitoring und Evaluierung das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers überwiegt.
(4) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde.
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