(1) Die
§§ 1 und
17 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) 1Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat. 2Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.*)
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- *)
- Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) der 22. November 2022.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 17. August 2021.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner