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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (StGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 StGB § 5, § 127 (neu), § 127, § 128, § 129

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 127 und 128 wie folgt gefasst:

§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen".

2.
§ 5 Nummer 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und".

c)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

3.
Vor § 127 wird folgender § 127 eingefügt:

§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,

2.
Vergehen nach

a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,

b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,

c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,

d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,

f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,

g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,

h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,

i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,

j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,

k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie

l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern."

4.
Der bisherige § 127 wird § 128.

5.
In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m" durch die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o" und die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g" durch die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen (vom 01.10.2021)
... bestraft. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 5 G. v. 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Artikel 1 StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...