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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (StGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 2 Nummer 1 und 3 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 2 Nummer 2 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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