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Artikel 1 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GKrimDVDV § 1a (neu), § 6, § 12, § 13, § 23, § 43, § 58, § 63, § 71, § 81, § 91, § 98, § 105, § 115

Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

4.
Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Studienabschnitt „Bachelorarbeit" dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden."

5.
Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden."

6.
Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022

1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2.
kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

7.
Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

8.
Nach § 58 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

9.
Nach § 63 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden."

10.
Nach § 71 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

11.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die mündliche Abschlussprüfung" ersetzt.

12.
Nach § 91 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

13.
Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden."

14.
Nach § 105 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

15.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die mündliche Abschlussprüfung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BMIVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMIVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 1 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...