Tools:
Update via:
Artikel 2 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BMIVDAnpV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 MBPolVDVDV § 1a (neu), § 4, § 15, § 22, § 23, § 33, § 37, § 45, § 58
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlas der COVID-19-Pandemie". - 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." - 3.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann" aufgehoben.
- b)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können."
- 4.
- Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können."
- 5.
- Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen."
- 6.
- Nach § 23 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann."
- 7.
- Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt." - 8.
- Nach § 37 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:„(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
- 2.
- in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe
- a)
- jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer- 1.
- die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
- 2.
- in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,
- a)
- eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1c) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht." - 9.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
- 1.
- die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,
- 2.
- in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
- 3.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus
- 1.
- der Summe aus
- a)
- der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,
- b)
- der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,
- c)
- der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie
- 2.
- der Zahl 85".
- 10.
- Nach § 58 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:„(1a) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und
- 2.
- von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,
- a)
- eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1b) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BMIVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMIVDAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 2 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a, § 15 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14915/a276840.htm