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Artikel 3 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GBPolVDVDV § 1a (neu), § 6, § 13, § 18, § 28, § 30, § 37, § 41

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die durch Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein."

4.
Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind."

5.
Nach § 18 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind."

6.
Nach § 28 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur."

7.
Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird."

8.
Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,

b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

c)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,

d)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,

e)
der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,

f)
der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und

g)
der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

2.
der Zahl 92."

9.
Nach § 41 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BMIVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMIVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 3 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... in der Bundespolizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a, § 13 ...