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Artikel 6 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GVIDVDV § 1a (neu), § 4, § 5, § 7, § 7a (neu), § 13, § 14, § 18, § 1, § 3, § 6, § 9, § 11, § 12, § 16, § 25

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

4.
Nach § 5 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Studienabschnitte anders gegliedert werden."

6.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate

Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden."

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. Das Thema für die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1.
die Klausur oder die Hausarbeit zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,

2.
zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

3.
aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Referaten oder anderen mündlichen Leistungen,".

bbb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Hausarbeiten."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des letzten Prüfungsteils" durch die Wörter „einer Klausur, die Teil einer Modulprüfung ist," ersetzt.

9.
Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Präsentation und Disputation Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür entsprechende technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

10.
In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 6, 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BMIVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMIVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 6 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...