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Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung (TierSchVersVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2021, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet,

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auf Grund des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und mit § 11 Absatz 3, des § 7 Absatz 3, des § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, Absatz 6, des § 8a Absatz 5, des § 9 Absatz 1, 2, 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, des § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 2, des § 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5, des § 16 Absatz 5 Satz 1, 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Tierschutzgesetzes, von denen § 2a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308), § 4b Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182), § 8 Absatz 6, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828), und § 16 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) zuletzt geändert worden sind, § 2a Absatz 3 Nummer 1, § 7 Absatz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 und § 16 Absatz 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 9, 27 Buchstabe c und Nummer 29 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden sind und § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 11 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 11, 13, 16 und 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes, von denen § 2a Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und § 2a Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2, der zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Bildung und Forschung sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und nukleare Sicherheit,

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auf Grund des § 16c des Tierschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes, von denen § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie

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auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


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1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom 22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist. Artikel 2 dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 16; L 211 vom 3.7.2020, S. 22).


Artikel 1 Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung



Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen".

b)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben".

c)
Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:

§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes § 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben".

2.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Schäden zugefügt werden" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in einem Tierversuch, fortlaufend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere überprüft wird."

3.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bezeichnete Wirbeltiere" die Wörter „und Kopffüßer" eingefügt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

b)
Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „erfüllen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „geschult werden" die Wörter „und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind" eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn

1.
die Bestellung einer anderen spezialisierten Person geeigneter ist als die Bestellung einer Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Veterinärmedizin und

2.
die Person die nach Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat."

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „hinsichtlich des Wohlergehens" die Wörter „der Tiere und der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens" eingefügt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dem Tierschutzausschuss gehören mindestens an

1.
die für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen und

2.
ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in der Einrichtung oder dem Betrieb Tierversuche durchgeführt werden."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Satz 2 Nummer 2" die Angabe „und 3" gestrichen.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd)
Folgende Nummern 5 bis 7 werden angefügt:

„5.
das gesamte mit Tierversuchen sowie mit der Züchtung, Haltung, Pflege und Tötung von Tieren befasste Personal der Einrichtung oder des Betriebes

a)
im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und im Hinblick auf Maßnahmen, die zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, zu beraten

b)
laufend über technische und wissenschaftliche Entwicklungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der zur Tötung von Tieren angewendeten Verfahren zu informieren, insbesondere über Entwicklungen zu Möglichkeiten der Verbesserung des Wohlergehens der Tiere,

6.
die Entwicklungen und die Ergebnisse von Tierversuchen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen sowie

7.
Faktoren, auch aufgrund der Erkenntnisse aus den innerbetrieblichen Versuchen, zu ermitteln, die zu einer weitergehenden Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, und entsprechende Empfehlungen zu geben, insbesondere zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Eingaben beim Tierschutzausschuss einreichen."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen," das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
im Fall der Züchtung von Primaten der Züchter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind."

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Anzeige" die Wörter „und Erlaubnis" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 12 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Jede erhebliche Änderung der in § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhalte, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten Erlaubnis."

9.
In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Bei einem betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer dürfen Mittel, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird, nur angewendet werden, wenn wissenschaftlich begründet worden ist:

1.
die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird,

2.
die angemessene Anwendung der Mittel zur Narkose oder lokalen Schmerzausschaltung und

3.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die angemessene Anwendung der schmerzlindernden Mittel.

In der Begründung nach Satz 1 ist das anzuwendende Mittel anzugeben und zur erläutern, dass der Einsatz von dem Mittel nicht dazu dient, den Ausdruck von Schmerz zu verhindern oder zu beschränken, weil das Tier aufgrund der gleichzeitigen Gabe des Betäubungsmittels oder der Analgetika hinreichend davor geschützt ist, tatsächlich Schmerz wahrzunehmen.

(5) Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer dürfen keine Mittel angewendet werden, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird."

11.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden die Aufzeichnungen elektronisch erstellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss jedes Teilversuches des Versuchsvorhabens

1.
auszudrucken und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen oder

2.
von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern und auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind in diesen Aufzeichnungen enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4 unverzüglich, bei elektronischer Speicherung, sofern technisch möglich, automatisiert zu löschen."

12.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder, im Falle eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, entsprechend den Angaben in der Anzeige nach § 36 Absatz 1" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei der Planung und Durchführung des Versuchsvorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen der Tiere zu verbessern, berücksichtigt werden."

13.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag

1.
sind anzugeben

a)
Name und Anschrift des Antragstellers,

b)
eine Beschreibung und wissenschaftliche Rechtfertigung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zweckes,

c)
eine wissenschaftliche Rechtfertigung der Art, der Herkunft, des Lebensabschnittes und der geschätzten Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,

d)
die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in den Tierversuchen verwendet wird,

e)
der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,

f)
der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

g)
soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewandt werden soll,

h)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens von Tieren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod,

i)
Informationen zu den Versuchs- und Beobachtungsstrategien und zur statistischen Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Schäden und gegebenenfalls der Auswirkungen auf die Umwelt,

j)
Methoden, mit denen die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes an die Verwendung von Tieren in Verfahren sichergestellt wird, sowie

k)
vorgesehene Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme, die für die Tiere, die Verfahren und die Dauer des Versuchsvorhabens geeignet sind,

2.
ist wissenschaftlich begründet darzulegen,

a)
dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,

b)
in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird und

c)
im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe der dort genannten Mittel

aa)
die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird,

bb)
die angemessene Anwendung der Mittel zur Narkose oder zur lokalen Schmerzausschaltung und

cc)
im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 die angemessene Anwendung der schmerzlindernden Mittel,

3.
ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzgesetzes vorliegen, und

4.
ist darzulegen,

a)
dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen und

b)
wie Belange der Umwelt berücksichtigt werden sollen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens können wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt werden."

14.
In § 32 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes die wissenschaftlich begründeten Darlegungen des Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3."

15.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Genehmigungsbescheid" werden die Wörter „ergeht schriftlich oder elektronisch und" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

cc)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
sofern die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von den wissenschaftlich begründeten Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes eine Darlegung der Gründe."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

16.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Anzeige" die Wörter „Genehmigung und" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, bedürfen einer Genehmigung. Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Zweck des Versuchsvorhabens nicht beibehalten wird,

2.
sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderung erhöhen kann oder

3.
die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich erhöht wird."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen einer Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Änderungen dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen."

17.
In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt.

18.
Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:

§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren handelt,

2.
die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und

3.
im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Versuchsvorhabens.

(2) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von

1.
15 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags

a)
das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes und

b)
die Festlegung über die Durchführung einer rückblickenden Bewertung nach § 35,

2.
20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags ihre abschließende Entscheidung über den Antrag

mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum jeweils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1 oder

2.
§ 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 2

dies rechtfertigen.

(3) Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem Antragsteller die abschließende Entscheidung über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird. Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(4) Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Sofern dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich unter Benennung der fehlenden Angaben, Darlegungen und Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags voraussetzt.

(5) Die zuständige Behörde kann die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(6) Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann. Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so kann die Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden und ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.

(7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

1.
keine Änderungen eingetreten sind oder

2.
nur solche Änderungen eingetreten sind, die

a)
nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder

b)
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind.

(8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmigung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.

§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren

(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.

(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.

§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben

Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob

1.
die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder

2.
die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist."

19.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. § 37 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der Anzeige angegebener Sachverhalt während des Versuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen."

b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist der Tag des Einganges der Anzeige anzugeben und auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen.

(2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf Jahren

1.
nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder

2.
nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

20.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1 oder" gestrichen.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie des Antrags nach § 36 Absatz 1 und des Genehmigungsbescheids nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie".

cc)
In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „1 oder" gestrichen und werden die Wörter „§ 36 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2," durch die Angabe „§ 39 Absatz 2b" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 darf im Fall der elektronischen Übermittlung der dort genannten Dokumente die Aufbewahrung dieser Dokumente durch Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen."

21.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Übermittlung der Zusammenfassung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständigen Behörden auf elektronischem Wege an die Europäische Kommission weiter."

22.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „bestellt" die Wörter „oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,".

dd)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24 Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen Kopffüßer oder einen Primaten verwendet,".

ee)
Nummer 10a wird aufgehoben.

ff)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,".

gg)
In Nummer 12 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

hh)
In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.

23.
In § 47 werden nach dem Wort „Jagdrechts" ein Komma und die Wörter „des Umweltrechts" eingefügt.

24.
Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Tierversuche,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder

2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der bis Ablauf des 1. Dezember 2021 anzuwendenden Fassung und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,

sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist, ist § 40 in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

25.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abschnitt 1 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

„8.
Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier sowie intrinsischer Wert des Lebens.

9.
Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes."

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „intrinsischer Wert des Lebens" die Wörter „und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken" eingefügt.

bb)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes."

c)
In Abschnitt 3 Nummer 9 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Versuchstiermeldeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. August 2021 VersTierMeldV § 1, § 2, Anlage

Die Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die

a)
zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie

b)
nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind,".

2.
In § 2 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „dem Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle vor den Erläuterungen zu den jeweiligen Spalten wird wie folgt geändert:

aa)
Spalte K wird wie folgt gefasst:

KPrimaten - Typ Kolonie        


 
 
bb)
Die bisherigen Spalten K bis U werden die Spalten L bis V.

b)
Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte E wird wie folgt gefasst:

„(A1) Mäuse (Mus musculus)

(A2) Ratten (Rattus norvegicus)

(A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus)

(A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus)

(A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)

(A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)

(A7) Andere Nager (andere Rodentia)

(A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)

(A9) Katzen (Felis catus)

(A10) Hunde (Canis familiaris)

(A11) Frettchen (Mustela putorius furo)

(A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora)

(A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)

(A14) Schweine (Sus scrofa domesticus)

(A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus)

(A16) Schafe (Ovis aries)

(A17) Rinder (Bos taurus)

(A18) Halbaffen (Prosimia)

(A19) Marmosetten und Tamarine (zum Beispiel Callithrix jacchus)

(A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis)

(A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta)

(A22) Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus))

(A23) Paviane (Papio spp.)

(A24) Totenkopfaffen (zum Beispiel Saimiri sciureus)

(A25-1) Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea)

(A25-2) Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea)

(A26) Menschenaffen (Hominoidea)

(A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia)

(A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus)

(A29) Andere Vögel (andere Aves)

(A30) Reptilien (Reptilia)

(A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)

(A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)

(A33) Andere Amphibien (andere Amphibia)

(A34) Zebrafische (Danio rerio)

(A35) Andere Fische (andere Pisces)

(A36) Kopffüßer (Cephalopoda)

(A37) Truthühner (Meleagris gallopavo)

(A38) Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae)

(A39) Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae)

(A40) Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae)".

c)
In der Erläuterung zu Spalte I wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „EU" wird jeweils durch das Wort „Europäische Union" ersetzt.

bb)
Das Wort „registrierten" wird jeweils durch das Wort „zugelassenen" ersetzt.

cc)
Die letzte Zeile der Tabelle wird wie folgt gefasst:

„(O4) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere".

d)
Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte J wird wie folgt gefasst:

„(NHPO1) In einem zugelassenen Zuchtbetrieb in der Union geborene NMP

(NHPO2) In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene sowie im restlichen Europa geborene NMP

(NHPO3) In Asien geborene NMP

(NHPO4) In Amerika geborene NMP

(NHPO5) In Afrika geborene NMP

(NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene NMP".

e)
Die Erläuterung zu Spalte K wird wie folgt gefasst:

„Spalte K:

Die Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen. Es ist anzugeben, ob es sich bei der Zucht um eine „Selbsterhaltende Kolonie" handelt (Ja/Nein)."

f)
Die Erläuterung zu der Spalte K wird die Erläuterung zu der Spalte L und die letzte Zeile in der Tabelle wird gestrichen.

g)
Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten L bis N werden die Erläuterungen zu den Spalten M bis O.

h)
Die Tabelle in der Erläuterung zu der neuen Spalte O wird wie folgt gefasst:

„(PB1) Grundlagenforschung/Onkologie
(PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße)
(PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem
(PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem
(PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber
(PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System
(PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem
(PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem
(PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren)
(PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel
(PB14) Grundlagenforschung/Entwicklungsbiologie
(PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch
(PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie
(PB13) Grundlagenforschung/Andere
(PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen
(PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen
(PT23) Translationale und angewandte Forschung/Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen
(PT24) Translationale und angewandte Forschung/Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen
(PT25) Translationale und angewandte Forschung/Atemwegserkrankungen des Menschen
(PT26) Translationale und angewandte Forschung/Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich der Leber
(PT27) Translationale und angewandte Forschung/Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen
(PT28) Translationale und angewandte Forschung/Immunerkrankungen des Menschen
(PT29) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungssystems des Menschen
(PT30) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen der Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren) des Menschen
(PT31) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des endokrinen Systems/des Stoffwechselsystems des Menschen
(PT32) Translationale und angewandte Forschung/Andere Humanerkrankungen
(PT33) Translationale und angewandte Forschung/Tiererkrankungen und -krankheiten
(PT38) Translationale und angewandte Forschung/Tierernährung
(PT34) Translationale und angewandte Forschung/Tierschutz
(PT35) Translationale und angewandte Forschung/Krankheitsdiagnose
(PT36) Translationale und angewandte Forschung/Pflanzenkrankheiten
(PT37) Translationale und angewandte Forschung/Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie
(PE40) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren
(PS41) Erhaltung der Art
(PE42-1) Hochschulausbildung
(PE42-2) Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten
(PF43) Forensische Untersuchungen
(PG43) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden
(PR51) Routineproduktion/Produkt auf Blutbasis
(PR52) Routineproduktion/Monoklonale Antikörper nur im Aszites-Verfahren
(PR54) Routineproduktion/Monoklonale und polyklonale Antikörper (ausgenommen im Aszites-Verfahren)
(PR53) Routineproduktion/Andere Produkte
(PR61) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenunbedenklichkeitsprüfung
(PR62) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Pyrogenitätsprüfung
(PR63) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenpotenzprüfung
(PR64) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Andere Qualitätskontrolle
(PR71) Regulatorischer Zweck/Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfung
(PR81) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute Toxizität/LD50, LC50
(PR82) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute Toxizität/Andere letale Methoden
(PR83) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute Toxizität/Nichtletale Methoden
(PR84) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Hautreizung/-verätzung
(PR85) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Hautsensibilisierung
(PR86) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Augenreizung/-verätzung
(PR87) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität - bei wiederholter Verabreichung/bis zu 28 Tagen
(PR88) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität - bei wiederholter Verabreichung/29-90 Tage
(PR89) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität - bei wiederholter Verabreichung/mehr als 90 Tage
(PR90) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Karzinogenität
(PR91) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Gentoxizität
(PR92) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Reproduktionstoxizität
(PR93) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Entwicklungstoxizität
(PR94) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Neurotoxizität
(PR95) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Kinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau)
(PR96) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Pharmakodynamik (einschließlich Sicherheitspharmakologie)
(PR97) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfung, nach Prüfungsarten/Fototoxizität
(PR98) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Akute Toxizität (Ökotoxizität)
(PR99) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Chronische Toxizität (Ökotoxizität)
(PR100) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Reproduktionstoxizität (Ökotoxizität)
(PR101) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Endokrine Wirkung (Ökotoxizität)
(PR102) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Bioakkumulation (Ökotoxizität)
(PR103) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Andere Ökotoxizität
(PR104) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Unbedenklichkeitsprüfung von Nahrungs- und Futtermitteln
(PR105) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Unbedenklichkeit für Zieltiere
(PR107) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Kombinierte Endpunkte
(PR106) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Andere Toxizität oder Unbedenklichkeitsprüfung".

i)
Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten O und P werden die Erläuterungen zu den Spalten P und Q mit der Maßgabe, dass in der neuen Spalte Q der Begriff „PR51" durch den Begriff „PR61" ersetzt wird.

j)
Die letzte Zeile in der Tabelle in der Erläuterung zu Spalte Q wird wie folgt gefasst:

„(LT 10) Andere Vorschriften".

k)
Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten Q bis U werden die Erläuterungen zu den Spalten R bis V.


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Versuchstiermeldeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. August 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner