Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der zwölften Bundesversammlung (12. BVersZBek k.a.Abk.)

B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 79
Geltung ab 21.01.2004; FNA: 1100-1-10 Staatsoberhaupt
Bekanntmachung

Bekanntmachung



Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung fest:

Zur zwölften Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes

Baden-Württemberg75 Mitglieder
Bayern90 Mitglieder
Berlin24 Mitglieder
Brandenburg20 Mitglieder
Bremen5 Mitglieder
Hamburg12 Mitglieder
Hessen43 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern13 Mitglieder
Niedersachsen60 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen129 Mitglieder
Rheinland-Pfalz30 Mitglieder
Saarland8 Mitglieder
Sachsen34 Mitglieder
Sachsen-Anhalt20 Mitglieder
Schleswig-Holstein21 Mitglieder
Thüringen19 Mitglieder.




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