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Artikel 3 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BLRFoV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 3 Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 20. August 2021 LBAV § 1, § 1a (neu), § 2, § 3, § 5, § 8, § 11, § 6, § 10

Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

§ 1a Regelungsgegenstand".

2.
§ 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen.

§ 1a Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie

1.
in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),

2.
im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und

3.
im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist.

Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,

2.
an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder

3.
eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben."

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Qualifikation" durch das Wort „Berufsqualifikation" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:

1.
eine Berufsqualifikation, die

a)
in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und

b)
von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist,

sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Anerkennungsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie

2.
eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Berufsqualifikation."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Qualifikation nach § 1" werden durch die Wörter „Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „im Qualifikationsstaat" durch die Wörter „im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Qualifikationsstaats" durch die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaat" ersetzt.

5.
In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Qualifikation" jeweils durch das Wort „Berufsqualifikation" ersetzt.

6.
In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

7.
In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten" durch die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten" ersetzt.