Tools:
Update via:
Artikel 3 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BLRFoV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 1a Regelungsgegenstand". - 2.
- § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
„§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen.
§ 1a Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist." - 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie
- 1.
- in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),
- 2.
- im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und
- 3.
- im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
- b)
- In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Qualifikation" durch das Wort „Berufsqualifikation" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
- 1.
- eine Berufsqualifikation, die
- a)
- in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und
- b)
- von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist,
- 2.
- eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Berufsqualifikation."
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Qualifikation nach § 1" werden durch die Wörter „Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „im Qualifikationsstaat" durch die Wörter „im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Qualifikationsstaats" durch die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaat" ersetzt.
- 5.
- In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Qualifikation" jeweils durch das Wort „Berufsqualifikation" ersetzt.
- 6.
- In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.
- 7.
- In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten" durch die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14920/a276874.htm