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Artikel 4 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BLRFoV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Postlaufbahnverordnung
Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen."
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen- 1.
- die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
- 2.
- abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
- 3.
- die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14920/a276875.htm