Artikel 10 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BLRFoV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 (Nr. 54); Geltung ab 20.08.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft.

(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. August 2021.



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