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Änderung Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 09.11.2022

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2022 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2022 geltenden Fassung
durch Berichtigung v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1977

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Tabaksteuerverordnung


Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit'.

b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes'.

c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 7a Überprüfung der Erlaubnis'.

d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27 werden wie folgt gefasst:

'§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren

§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes

§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren'.

e) Die Angaben zu Abschnitt 8 und § 40 werden wie folgt gefasst:

'Abschnitt 8

Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes

§ 40 Zertifizierter Empfänger'.

f) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt:

'§ 40a Zertifizierter Versender

§ 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 40c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 40d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs'.

g) Nach der Angabe zu § 40h wird folgender Abschnitt 13a eingefügt:

'Abschnitt 13a

Zu § 23g des Gesetzes

§ 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung'.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;'.

b) In Nummer 2 werden die Wörter 'die an Beförderungen' durch die Wörter 'die an der Beförderung von Tabakwaren' ersetzt und werden nach den Wörtern 'unter Steueraussetzung' die Wörter 'oder an der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 des Gesetzes' eingefügt.

c) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

'5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

7. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle;'.

d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

'9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.'

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

'§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und

2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.'

4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die Angabe des Packungspreises.'

5. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes'.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 5 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 5 des Gesetzes' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'Die nachfolgenden Handlungen sind' durch die Wörter 'Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfolgenden Handlungen' ersetzt.

(Text alte Fassung)

c) In Absatz 5 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 des Gesetzes)' gestrichen.

(Text neue Fassung)

c) In Absatz 5 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck' die Wörter 'vor Antragstellung' eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter 'der Absätze 1 und 3' werden durch die Wörter 'der Absätze 1 bis 3' ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und werden die Wörter 'in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung' gestrichen.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

cc) In Satz 5 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'des § 5 Absatz 5' durch die Wörter 'des § 5 Absatz 4' ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

'§ 7 Sicherheitsleistung

(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.'

10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

'§ 7a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.'

11. § 8 wird wie folgt gefasst:

'§ 8 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeichnisses, das nur die beabsichtigten Änderungen enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder

3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.'

12. § 9 wird wie folgt gefasst:

'§ 9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2. den Tod des Steuerlagerinhabers,

3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1. den Erben,

2. dem neuen Erlaubnisinhaber,

3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,

b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c) im Übrigen die Erben,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.'

13. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust'.

b) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'vollständig zerstört worden oder' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort 'zuständigen' und in Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc) In Satz 3 werden die Wörter 'gilt § 5 Absatz 3' durch die Wörter 'gilt § 5 Absatz 2' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter '§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt' durch die Wörter '§ 7 Satz 2 sowie § 19 gelten' ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

'(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.'

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'gilt § 5 Absatz 3' durch die Wörter 'gilt § 5 Absatz 2' ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 8 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc) In Satz 3 werden die Wörter 'gilt § 5 Absatz 3' durch die Wörter 'gilt § 5 Absatz 2' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt' durch die Wörter 'nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'das Hauptzollamt' durch die Wörter 'die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex' ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.'

18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'mit Artikel 13 der Systemrichtlinie' durch die Wörter 'mit Artikel 12 der Systemrichtlinie' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender' durch die Wörter 'dem Versender' ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

'(6) Werden Tabakwaren, die nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die die Tabakwaren an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuererklärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.'

19. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren'.

b) In Satz 1 wird das Wort 'Bedingungen' durch die Wörter 'nach welchen Rahmenbedingungen' ersetzt und wird der Klammerzusatz '(§ 10 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.'

d) In Satz 5 wird das Wort 'Bedingungen' durch das Wort 'Rahmenbedingungen' ersetzt.

20. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter 'Gemeinschaft verlassen' durch die Wörter 'Union verlassen oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist' ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments' durch die Wörter 'den eindeutigen Referenzcode' ersetzt und werden nach dem Wort 'mitzuführen' die Wörter 'und auf Verlangen mitzuteilen' eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen.'

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'für diesen zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort 'zuständigen' gestrichen.

21. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments'.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Während der Beförderung der Tabakwaren unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes).'

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Tabakwaren hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.'

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

23. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der

1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder

2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Tabakwaren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'Dies' durch die Wörter 'Satz 1' ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden die Wörter 'an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet' durch die Wörter 'an den Versender im Steuergebiet' ersetzt.

dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern 'übermittelt wurden, werden' die Wörter 'durch das Hauptzollamt' eingefügt und werden die Wörter 'von dem zuständigen Hauptzollamt' gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'des § 28' durch die Wörter 'des § 30' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'Gemeinschaft' durch das Wort 'Union' ersetzt und nach den Wörtern 'nicht verlassen haben' werden die Wörter 'oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war' eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 31 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 31 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

'(8) Dürfen Tabakwaren das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren.'

24. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird' durch die Wörter 'nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter 'nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung' durch die Wörter 'nach Artikel 182 des Unionszollkodex' ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort 'Flugzeugen' durch das Wort 'Luftfahrzeugen' ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

25. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 31 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt und werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet' durch die Wörter 'der Versender im Steuergebiet' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'Dokument' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zurückzuschicken' durch das Wort 'zurückzusenden' ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort 'zurückzuschicken' durch das Wort 'zurückzusenden' ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort 'zurückgeschickte' durch das Wort 'zurückgesandte' ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter 'verwendet werden. Der Versender hat diese' gestrichen und werden die Wörter 'zu kennzeichnen' durch die Wörter 'verwendet werden' ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

26. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und werden nach den Wörtern 'nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck' die Wörter 'gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsverordnung' eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'von der Zollverwaltung veranlassten' durch die Wörter 'durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten' ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Ausfalldokument' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'zu übermitteln' durch das Wort 'vorzulegen' ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Tabakwaren entsprechen.'

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort 'Versender' das Wort 'unverzüglich' eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'Papier' durch das Wort 'Nachweis' ersetzt.

27. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und werden die Wörter 'mit der Beförderung' durch die Wörter 'die Beförderung' ersetzt und wird das Wort 'wurde' durch das Wort 'hat' ersetzt.

28. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren'.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und werden nach dem Wort 'Bestimmungsort' die Wörter 'oder den Empfänger der Tabakwaren' eingefügt und nach den Wörtern 'amtlich vorgeschriebenem Vordruck' die Wörter 'gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung' eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Der Versender hat' durch die Wörter 'Um den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren zu ändern, hat der Versender' ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'zu übermitteln' durch das Wort 'vorzulegen' ersetzt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort 'wenn' die Wörter 'die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und' eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden nach dem Wort 'Bestimmungsorts' die Wörter 'oder des Empfängers der Tabakwaren' eingefügt.

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort 'Bestimmungsorts' die Wörter 'oder des Empfängers der Tabakwaren' eingefügt und wird das Wort 'Übermittlung' durch das Wort 'Vorlage' ersetzt sowie werden die Wörter '§ 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2' durch die Wörter '§ 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2' ersetzt.

29. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'dem zuständigen Hauptzollamt' durch die Wörter 'dem für ihn zuständigen Hauptzollamt' ersetzt und werden nach dem Wort 'Vordruck' die Wörter 'gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung' eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter 'für den Empfänger zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort 'Gemeinschaft' durch das Wort 'Union' ersetzt sowie nach den Wörtern 'verlassen haben' die Wörter 'oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war' eingefügt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Dürfen Tabakwaren in den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.'

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden nach den Wörtern 'nach § 22 Absatz 5 Satz 1' die Wörter 'oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8' eingefügt.

30. § 29 wird wie folgt gefasst:

'§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren

1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder

2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang der Tabakwaren bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.'

31. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 8 Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes'.

32. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'des § 24' durch die Wörter 'des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4' ersetzt und werden die Wörter 'vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender' durch die Wörter 'vom Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern 'vollständig zerstört oder' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt.

33. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b des Gesetzes sind nur Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig.'

34. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'telefonisch, elektronisch oder per Telefax' gestrichen.

35. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes' durch die Wörter 'dem Hersteller gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes' ersetzt und wird nach dem Wort 'Menge' das Wort 'und' durch die Wörter 'sowie gegebenenfalls' ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort 'und' das Wort 'gegebenenfalls' eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

36. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter 'Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes' durch die Wörter 'dem Hersteller gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes' ersetzt.

37. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.'

38. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.'

39. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'des § 21 Absatz 3 des Gesetzes' durch die Wörter 'der Einfuhr' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck' gestrichen.

40. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es werden die Wörter 'befördert werden (§ 23 des Gesetzes)' durch die Wörter 'geliefert werden (§§ 23 bis 23c des Gesetzes)' ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.'

41. § 40 wird wie folgt gefasst:

'§ 40 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2. die anfallende Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der Tabakwaren ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Tabakwaren verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 23a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten.'

42. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40h eingefügt:

'§ 40a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschrift,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Gesetzes oder nach § 8 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und

2. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbindung mit § 16 teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Versand der Tabakwaren ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Tabakwaren verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Tabakwaren versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 39 oder unter § 23d des Gesetzes fällt.

§ 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Gebieten von mehreren Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren für die Beförderung festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

§ 40c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

1. in einen anderen Mitgliedstaat oder

2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 40d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung der Tabakwaren kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Tabakwaren ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

1. die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen wurden,

2. die Steuererklärung für die Tabakwaren abgegeben wurde oder

3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Tabakwaren beendet wurde.

§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2. der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3. die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit sind.

§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.'

43. Nach § 40h wird folgender Abschnitt eingefügt:

'Abschnitt 13a Zu § 23g des Gesetzes'.

44. Folgender § 40i wird eingefügt:

'§ 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1 bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend.'

45. Der bisherige Wortlaut in § 43 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.'

46. Dem § 44 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

'Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.'

47. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

'Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'weitere Angabe zu machen, wenn diese zur Sicherung' durch die Wörter 'weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

48. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen, das Erlöschen der Erlaubnis, das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8, 9, 10 und 12 entsprechend.'

49. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.'

50. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter '§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Gesetzes' durch die Wörter '§ 32 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes, und § 32 Absatz 4 des Gesetzes' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter '§ 32 Absatz 1 des Gesetzes' durch die Wörter '§ 32 Absatz 1 und 2 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 5 Absatz 2)' gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Für die Überprüfung der Erlass-/Erstattungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.'

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern 'von mindestens 10 Euro' die Wörter 'je Erlass-/Erstattungsanmeldung' eingefügt.

51. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes' durch die Wörter 'nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes' ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter '0,15 Euro' durch die Wörter '0,40 Euro' ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Wörter '0,30 Euro' durch die Wörter '0,58 Euro' ersetzt.

52. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'Person' durch das Wort 'Personen' ersetzt und werden die Wörter 'Satz 2' gestrichen und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) in Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

53. In § 52 Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

54. In § 53 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

55. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

bb) Nummer 14 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter '§ 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2' werden durch die Wörter '§ 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2' ersetzt.

bbb) Nach den Wörtern '§ 25 Absatz 3 Satz 1,' werden die Wörter 'auch in Verbindung mit § 40f Satz 1,' eingefügt.

ccc) Die Wörter '§ 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1' werden durch die Wörter '§ 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1' ersetzt.

cc) Nummer 15 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter '§ 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2' werden durch die Wörter '§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2' ersetzt.

bbb) Nach der Angabe '§ 25' werden die Wörter 'Absatz 3 Satz 3' eingefügt.

ccc) Nach den Wörtern 'auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4,' werden die Wörter 'entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3' eingefügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. entgegen

a) § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder § 46 Absatz 3,

b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1,

c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h,

d) § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 46 Absatz 3,

e) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1,

f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3, oder

g) § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40a Absatz 5 Satz 3,

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,'.

ee) Die Nummern 4 bis 7 werden aufgehoben.

ff) Nummer 9 wird Nummer 4 und es werden nach den Wörtern '§ 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3' ein Komma sowie die Wörter '§ 40 Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6 Satz 1 oder 3' eingefügt.

gg) Nummer 19 wird Nummer 5.

hh) Nummer 8 wird Nummer 6.

ii) Nummer 10 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort 'entgegen' werden die Wörter '§ 17 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 40d Absatz 2,' eingefügt.

bbb) Nach den Wörtern '§ 22 Absatz 1 Satz 1' werden die Wörter 'oder Absatz 3 Satz 1' eingefügt.

ccc) Die Wörter 'Absatz 3 Satz 3 oder' und 'Absatz 2 Satz 3 oder' werden gestrichen.

ddd) Die Wörter '§ 40 Absatz 2 Satz 2' werden durch die Wörter 'jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, entgegen § 40c Absatz 1 oder § 40e Absatz 1 Satz 1' ersetzt.

jj) Nummer 11 wird Nummer 8 und es werden die Wörter '§ 40 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Bescheinigung oder eine Ausfertigung' durch die Wörter '§ 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein Dokument, eine Bescheinigung, eine Ausfertigung, den eindeutigen Referenzcode oder einen Ausdruck' ersetzt.

kk) Nummer 12 wird Nummer 9 und es werden nach den Wörtern '§ 24 Absatz 6 Satz 1' das Komma gestrichen und die Wörter 'oder § 40c Absatz 4' eingefügt.

ll) Nummer 13 wird Nummer 10.

mm) Nummer 16 wird Nummer 11 und nach dem Wort 'zurückschickt' werden die Wörter 'oder nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet' eingefügt.

nn) Nummer 17 wird Nummer 12 und es werden die Angabe '§ 27 Absatz 4,' durch die Wörter '§ 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen' und die Wörter '§ 40 Absatz 3 Satz 1' durch die Wörter 'auch in Verbindung mit § 40f Satz 1,' ersetzt.

oo) Nummer 18 wird Nummer 13 und es werden nach den Wörtern '§ 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2' das Komma durch das Wort 'oder' ersetzt und nach den Wörtern '§ 27 Absatz 2 Satz 5' ein Komma und die Wörter 'jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1' eingefügt.

pp) Die Nummern 20 bis 23 werden die Nummern 14 bis 17.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und nach dem Wort 'angibt' wird das Komma durch das Wort 'oder' ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Nummer 4 wird Nummer 2.

56. § 61 wird wie folgt gefasst:

'§ 61 Übergangsregelungen

Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.'