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Synopse aller Änderungen der Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen am 29.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2022 durch Artikel 16 des 8. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 7. VerbrStÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung


Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit'.

b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes'.

c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 6a Überprüfung der Erlaubnis'.

d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

'§ 10 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung'.

e) Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 werden wie folgt gefasst:

'§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren

§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes

§ 20 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 26 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren'.

f) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes'.

g) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers'.

h) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes'.

i) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes'.

j) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

'§ 34 Zertifizierter Empfänger'.

k) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende Angaben eingefügt:

'§ 34a Zertifizierter Versender

§ 34b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 34f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 34g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung'.

l) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:

'§ 35 (weggefallen)

§ 36 Versandhandel

§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs'.

m) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

'Abschnitt 15a

Zu § 22b des Gesetzes

§ 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung'.

n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

'§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs'.

o) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 20 (weggefallen)'.

p) Die Angaben zu den §§ 42 und 45 werden wie folgt gefasst:

'§ 42 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)'.

q) Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 22 Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes'.

r) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

'§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten'.

s) Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 23 Zu § 33 des Gesetzes'.

t) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

'§ 51 Zertifizierter Empfänger'.

u) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden Angaben eingefügt:

'§ 51a Zertifizierter Versender

§ 51b Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten'.

v) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

'§ 52 Versandhandel'.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'Im Sinn dieser Verordnung ist' die Wörter 'oder sind' gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;'.

c) In Nummer 2 werden die Wörter 'die an Beförderungen' durch die Wörter 'die an der Beförderung von Schaumwein' ersetzt und werden nach den Wörtern 'unter Steueraussetzung' die Wörter 'oder an Lieferungen von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes' eingefügt.

d) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

'5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

7. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle;'.

e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

'9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.'

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

'§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und

2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.'

4. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes'.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 4 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 4 des Gesetzes' ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und in Nummer 2 wird das Wort 'Hauptzollamtbezirk' durch das Wort 'Hauptzollamtsbezirk' ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter 'der Absätze 1 und 3' werden durch die Wörter 'der Absätze 1 und 2' ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

cc) In Satz 5 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Komma das Wort 'oder' angefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter 'des § 4 Absatz 4' durch die Wörter 'des § 4 Absatz 3' ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt gefasst:

'§ 6 Sicherheitsleistung

(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.'

9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

'§ 6a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.'

10. § 7 wird wie folgt gefasst:

'§ 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder

3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.'

11. § 8 wird wie folgt gefasst:

'§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2. den Tod des Steuerlagerinhabers,

3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1. den Erben,

2. dem neuen Erlaubnisinhaber,

3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,

b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c) im Übrigen die Erben,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.'

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird nach den Wörtern 'insbesondere die Entnahmen in den' das Wort 'steuerrechtlich' eingefügt.

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 10 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung'.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 'vollständig zerstört worden oder' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt und werden die Wörter 'der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder' gestrichen und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'Die Vernichtung von Schaumwein' die Wörter 'nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes' eingefügt und werden die Wörter 'Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem' gestrichen.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Schaumwein nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen der Schaumwein unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 18 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.'

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) In Absatz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter '§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt' durch die Wörter '§ 6 Satz 2 und § 18 gelten' ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.'

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'bei dem' durch das Wort 'beim' ersetzt sowie wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort 'Sicherheit' die Wörter 'für die Steuer' eingefügt.

dd) Satz 5 wird aufgehoben.

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 7 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und in der neuen Nummer 1 wird das Wort 'und' durch das Wort 'oder' ersetzt und wird der Klammerzusatz '(§ 3 Nummer 9 des Gesetzes)' durch den Klammerzusatz '(§ 3 Nummer 11 des Gesetzes)' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt' durch die Wörter 'nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'das Hauptzollamt' durch die Wörter 'die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex' ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.'

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'mit Artikel 13 der Systemrichtlinie' durch die Wörter 'mit Artikel 12 der Systemrichtlinie' ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

'(6) Wird Schaumwein, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die den Schaumwein an Dritte abgegeben hat, die Person, die diesen in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.'

18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren'.

b) In Satz 1 wird das Wort 'Bedingungen' durch die Wörter 'nach welchen Rahmenbedingungen' ersetzt und wird der Klammerzusatz '(§ 9 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.'

d) In Satz 5 wird das Wort 'Bedingungen' durch das Wort 'Rahmenbedingungen' ersetzt.

19. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter 'Gemeinschaft verlässt' durch die Wörter 'Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist' ersetzt.

bb) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments' durch die Wörter 'den eindeutigen Referenzcode' ersetzt und werden nach dem Wort 'mitzuführen' die Wörter 'und auf Verlangen mitzuteilen' eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen.'

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'für diesen zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort 'zuständigen' gestrichen.

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

21. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 20 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments'.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Während der Beförderung des Schaumweins unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 des Gesetzes).'

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.'

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der

1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat, oder

2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass der Schaumwein in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'Dies' durch die Wörter 'Satz 1' ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden die Wörter 'an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet' durch die Wörter 'den Versender im Steuergebiet' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern 'übermittelt wurden, werden' die Wörter 'durch das zuständige Hauptzollamt' eingefügt und werden die Wörter 'von dem zuständigen Hauptzollamt' gestrichen.

e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort 'Gemeinschaft' durch das Wort 'Union' ersetzt und werden nach den Wörtern 'nicht verlassen hat' die Wörter 'oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war' eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

'(8) Darf Schaumwein das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins.'

23. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird' durch die Wörter 'nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter 'nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung' durch die Wörter 'nach Artikel 182 des Unionszollkodex' ersetzt.

cc) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort 'Flugzeugen' durch das Wort 'Luftfahrzeugen' ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

24. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt und werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet' durch die Wörter 'der Versender im Steuergebiet' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'Dokument' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort 'zurückzuschicken' durch das Wort 'zurückzusenden' ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort 'zurückgeschickte' durch das Wort 'zurückgesandte' ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter 'verwendet werden. Der Versender hat diese' gestrichen und werden die Wörter 'zu kennzeichnen' durch die Wörter 'verwendet werden' ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

25. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und werden nach den Wörtern 'nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck' die Wörter 'gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsverordnung' eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'von der Zollverwaltung veranlassten' durch die Wörter 'durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten' ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Ausfalldokument' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'für ihn zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'zu übermitteln' durch das Wort 'vorzulegen' ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für den angemeldeten Schaumwein entsprechen.'

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

g) In Absatz 6 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort 'Versender' das Wort 'unverzüglich' eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort 'Schaumweins' das Wort 'unverzüglich' eingefügt und wird nach dem Wort 'diesem' das Wort 'unverzüglich' eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'Papier' durch das Wort 'Nachweis' ersetzt.

26. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und werden die Wörter 'mit der Beförderung' durch die Wörter 'die Beförderung' ersetzt und wird das Wort 'wurde' durch das Wort 'hat' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'Annullierungsdokument' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt.

27. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 26 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren'.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und werden nach dem Wort 'Bestimmungsort' die Wörter 'oder den Empfänger des Schaumweins' eingefügt und nach den Wörtern 'amtlich vorgeschriebenem Vordruck' die Wörter 'gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung' eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Der Versender hat' durch die Wörter 'Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins hat der Versender' ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'zu übermitteln' durch das Wort 'vorzulegen' ersetzt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort 'wenn' die Wörter 'die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und' eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden nach dem Wort 'Bestimmungsorts' die Wörter 'oder des Empfängers des Schaumweins' eingefügt.

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort 'Bestimmungsorts' die Wörter 'oder des Empfängers des Schaumweins' eingefügt und wird das Wort 'Übermittlung' durch das Wort 'Vorlage' ersetzt.

28. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Vordruck' die Wörter 'gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung' eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort 'Eingangsdokument' das Wort 'unverzüglich' eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter 'für den Empfänger zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'Gemeinschaft' durch das Wort 'Union' ersetzt sowie nach den Wörtern 'verlassen hat' die Wörter 'oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war' eingefügt.

bb) In Satz 5 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Darf Schaumwein in den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.'

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden nach den Wörtern 'nach § 21 Absatz 5 Satz 1' die Wörter 'oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8' eingefügt.

29. § 28 wird wie folgt gefasst:

'§ 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein

1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder

2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang des Schaumweins bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.'

30. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes'.

31. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.'

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'in den Fällen des § 23' durch die Wörter 'in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4' ersetzt und werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort 'unwiederbringlich' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt.

32. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.'

33. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

'§ 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:

1. der Namen, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,

2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und

2. die Einstellung des Betriebs.

(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.'

34. In § 31 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

35. Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes'.

36. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort 'Drittländern' das Wort 'und' durch das Wort 'oder' ersetzt und werden die Wörter 'des § 18 Absatz 3 des Gesetzes' durch die Wörter 'der Einfuhr' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck' gestrichen.

37. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es werden die Wörter 'befördert wird (§ 20 des Gesetzes)' durch die Wörter 'geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes)' ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.'

38. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes'.

39. § 34 wird wie folgt gefasst:

'§ 34 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Satz 2 und § 18 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang des Schaumweins ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt.'

40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g eingefügt:

'§ 34a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Schaumweins.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und

2. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15 teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Versand des Schaumweins ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Schaumwein versenden wollen, dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt.

§ 34b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 15.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

§ 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

1. in einen anderen Mitgliedstaat oder

2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung des Schaumweins kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Schaumweins ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern der Schaumwein nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

1. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde,

2. die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder

3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 37 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde.

§ 34f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 34g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 34e Absatz 4 oder § 34f in Verbindung mit § 27 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass

1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2. der zertifizierte Empfänger den Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3. der Schaumwein von der Verbrauchsteuer befreit ist.'

41. § 35 wird aufgehoben.

42. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:

'§ 36 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Schaumwein an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheiten gelten § 6 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt.

§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Schaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 entsprechend.'

43. Nach § 37 wird folgende Angabe zu Abschnitt 15a eingefügt:

'Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes'.

44. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender § 37a eingefügt:

'§ 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend.'

45. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

'Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

46. § 38a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.'

47. In § 38b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 4 und Satz 6 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

48. § 38c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Orten' die Wörter 'empfangen und' eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort 'Verlust' durch die Wörter 'Gesamt- oder Teilverlust' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'und unversteuerten' gestrichen und werden nach dem Wort 'Schaumwein' die Wörter 'und Schaumwein, der sich in der steuerfreien Verwendung befindet,' eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort 'Arzneimittel' die Wörter 'im Rahmen seiner Erlaubnis' eingefügt und wird das Wort 'verwenden' durch das Wort 'verarbeiten' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter 'die Verwendung' durch die Wörter 'den Verbleib' ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

49. In § 38d wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

50. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 'nach § 30' durch die Wörter 'nach § 30 Absatz 1' ersetzt.

b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

'(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.'

51. § 40 wird wie folgt gefasst:

'§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Monat zusammengefasst für Schaumwein, für den die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.

(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.'

52. In § 41 Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

53. Abschnitt 20 wird aufgehoben.

54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

'Die §§ 1 bis 11 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.'

(Text neue Fassung)

'Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.'

55. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter 'befördert werden (§ 20 des Gesetzes)' werden durch die Wörter 'geliefert werden (§§ 20 bis 20c des Gesetzes)' ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnissen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes.'

56. § 45 wird aufgehoben.

57. Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 22 Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes'.

58. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.'

cc) In Satz 4 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

59. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

60. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.'

cc) In Satz 4 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.'

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

61. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und wird der Klammerzusatz '(§ 4 Absatz 2)' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter 'nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen' gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.'

cc) In Satz 4 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

62. § 50 wird wie folgt gefasst:

'§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:



(1) Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

'Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.'

(2) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.'

63. Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt geändert:

'Abschnitt 23 Zu § 33 des Gesetzes'.

64. § 51 wird wie folgt gefasst:

'§ 51 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Absatz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entsprechend.'

65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b eingefügt:

'§ 51a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 entsprechend.

§ 51b Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten

Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

'Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.''

66. § 52 wird wie folgt gefasst:

'§ 52 Versandhandel

(1) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden. Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise einzureichen.

(2) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.'

67. § 53 wird wie folgt gefasst:

'§ 53 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen

a) § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4,

aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7, § 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder § 38a Absatz 4,

bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3,

b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 29 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Absatz 2 Satz 2,

c) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,

aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen

a) § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4, oder

b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 30a Absatz 1 Satz 1

eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. entgegen

a) § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder

b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4

ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4. entgegen

a) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1,

b) § 20 Absatz 2,

aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2,

bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1,

c) § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1,

aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

d) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. entgegen

a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3,

b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder

c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz 2,

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen

a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder

b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3

den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort genannte Ausfertigung nicht mitführt,

7. entgegen

a) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4,

b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder

c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3

vorherige Änderung nächste Änderung

Schaumwein oder Wein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,



Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

8. entgegen

a) § 23 Absatz 2 Satz 1,

b) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 1,

aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

c) § 25 Absatz 2 Satz 1

ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

9. entgegen

a) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder

b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 1,

aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

11. entgegen

a) § 24 Absatz 2 Satz 1,

aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,

bb) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

b) § 25 Absatz 2 Satz 3 oder

c) § 26 Absatz 2 Satz 4,

aa) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder § 26 Absatz 2 Satz 5,

a) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

b) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder

13. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13 und Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse nach § 43 Satz 1.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gelten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1.'

68. § 54 wird wie folgt gefasst:

'§ 54 Übergangsregelungen

Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.'



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 5 Änderung der Alkoholsteuerverordnung


Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit'.

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 7a Überprüfung der Erlaubnis'.

c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11, 28, 29, 32, 38, 43 und 48 werden wie folgt gefasst:

'§ 8 Änderung von Verhältnissen

§ 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

§ 11 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung

§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren

§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes

§ 32 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren

§ 43 (weggefallen)

§ 48 Zertifizierter Empfänger'.

d) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende Angaben eingefügt:

'§ 48a Zertifizierter Versender

§ 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 48c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 48d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 48f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung'.

e) Die Angaben zu den §§ 49 bis 51 werden wie folgt gefasst:

'§ 49 (weggefallen)

§ 50 Versandhandel

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs'.

f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung'.

g) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

'§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs'.

h) Die Angaben zu den §§ 70 und 78 werden wie folgt gefasst:

'§ 70 (weggefallen)

§ 78 Übergangsvorschriften'.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'Im Sinn dieser Verordnung ist' die Wörter 'oder sind' gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;'.

c) In Nummer 2 werden die Wörter 'die an Beförderungen' durch die Wörter 'die an Beförderungen von Alkoholerzeugnissen' ersetzt und werden nach den Wörtern 'unter Steueraussetzung' die Wörter 'oder an Lieferungen von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 des Gesetzes' eingefügt.

d) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

'4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;'.

e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern 'unter Steueraussetzung' die Wörter 'oder der Lieferung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholerzeugnissen nach § 24 des Gesetzes' eingefügt.

f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

'7. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;'.

g) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

'8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;'.

h) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die Nummern 9, 10 und 11 und Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

'11. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.'

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

'§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und

2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.'

4. In § 4 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

'(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.'

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und wird vor dem Wort 'Umfang' das Wort 'zulässigen' eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

'(5) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.'

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

'§ 7 Sicherheitsleistung

(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.'

8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt:

'§ 7a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.'

9. § 8 wird wie folgt gefasst:

'§ 8 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.

(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1. der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2. die Übernahme des Unternehmens: vom neuen Inhaber oder

3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.'

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

'§ 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2. den Tod des Steuerlagerinhabers,

3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1. den Erben,

2. dem neuen Erlaubnisinhaber,

3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,

b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c) im Übrigen die Erben,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.'

11. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'vollständig zerstört worden oder' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Alkoholerzeugnisse' die Wörter 'nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes' eingefügt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigen Zerstörung ist in den Fällen, in denen die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden, durch den Versender abzugeben. Soweit die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 41 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.'

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort 'zuständigen' und in Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

14. In § 13 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'erstmaligem' durch das Wort 'erstmaligen' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort 'angemeldeten' durch das Wort 'angegebenen' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Absatz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter '§ 7 Satz 2 gilt' durch die Wörter '§ 7 Satz 2 und § 41 gelten' ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.'

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' und in Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) Satz 6 wird aufgehoben.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort 'und' durch die Wörter 'oder Nummer' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt' durch die Wörter 'nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'das zuständige Hauptzollamt' durch die Wörter 'die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex' ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.'

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'mit Artikel 13 der Systemrichtlinie' durch die Wörter 'mit Artikel 12 der Systemrichtlinie' ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender' durch die Wörter 'dem Versender' ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5' durch die Wörter 'nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6' ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend.'

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn

1. ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inhaber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei war, auf Grund des Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs an einen neuen Inhaber übergeht,

2. der neue Inhaber nach Nummer 1 entsprechend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragt, und

3. vor dem Übergang des landwirtschaftlichen Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 erfolgte.

Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen als Nachweis anfordern.'

21. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 4 werden die Wörter '§ 8 Absatz 1 und 4 Satz 4' durch die Wörter '§ 8 Absatz 1, 2 und 5' ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

22. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 entsprechend.'

23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

24. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

25. In § 24 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Die Generalzolldirektion überprüft die bereits festgelegten amtlichen Ausbeutesätze oder ermittelt für neu zugelassene Rohstoffe die amtlichen Ausbeutesätze. Zu diesem Zweck kann sie die Hauptzollämter mit der Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen beauftragen. Die Auswahl dieser Maßnahmen hängt vom zu untersuchenden Rohstoff ab und kann Probenahmen für Gärversuche und Kontrollbrände in Abfindungsbrennereien innerhalb des Brennverfahrens umfassen. Das jeweils zuständige Hauptzollamt regelt die Einzelheiten zu diesen Maßnahmen.'

26. In § 26 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen und in Absatz 3 Satz 3 wird das Wort 'dargelegten' durch das Wort 'angegebenen' ersetzt.

27. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen.'

28. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren'.

b) In Satz 1 wird das Wort 'Bedingungen' durch die Wörter 'nach welchen Rahmenbedingungen' ersetzt und wird der Klammerzusatz '(§ 13 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.'

d) In Satz 5 wird das Wort 'Bedingungen' durch das Wort 'Rahmenbedingungen' ersetzt.

29. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern 'Union verlassen' die Wörter 'oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist' eingefügt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments' durch die Wörter 'den eindeutigen Referenzcode' ersetzt und werden nach dem Wort 'mitzuführen' die Wörter 'und auf Verlangen mitzuteilen' eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen.'

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

30. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden nach den Wörtern 'des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

31. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 32 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments'.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes).'

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.'

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

32. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'in Teilmengen' durch die Wörter 'von Teilmengen' ersetzt und werden die Wörter 'nach amtlich vorgeschriebenem' durch die Wörter 'mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und in Satz 5 wird vor dem Wort 'Hauptzollamt' das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' und in Absatz 4 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der

1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder

2. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'Dies' durch die Wörter 'Satz 1' ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden die Wörter 'an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet' durch die Wörter 'an den Versender im Steuergebiet' ersetzt.

dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern 'übermittelt wurden, werden' die Wörter 'vom zuständigen' durch die Wörter 'durch das zuständige' ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern 'nicht verlassen haben' die Wörter 'oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war' eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

'(8) Dürfen Alkoholerzeugnisse das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse.'

33. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird' durch die Wörter 'nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird' ersetzt und wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter 'nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung' durch die Wörter 'nach Artikel 182 des Unionszollkodex' ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort 'Flugzeugen' durch das Wort 'Luftfahrzeugen' ersetzt.

34. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz '(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)' durch die Wörter 'nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'Begleitdokument' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter 'verwendet werden. Der Versender hat diese' gestrichen und werden die Wörter 'Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung' durch die Wörter 'Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet' ersetzt sowie werden die Wörter 'zu kennzeichnen' durch die Wörter 'verwendet werden' ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

'(8) Der Versender hat vor der Beförderung von in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen ein Handelspapier in zweifacher Ausführung auszufertigen, aus dem der Versender, der Empfänger und die Art und die Menge der Alkoholerzeugnisse hervorgehen. Das Handelspapier ist vom Versender wie folgt zu kennzeichnen:

'Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen.'

Der Versender hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Kennzeichnung nach Satz 2 vor der Beförderung anzubringen. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung eine Ausfertigung des Handelspapiers mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen, es sei denn, die gewerbliche Verwendung ist nach § 57 allgemein erlaubt.

(9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind nicht erforderlich, wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert werden. Der Versender hat vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse ein Handelspapier in dreifacher Ausführung auszufertigen, aus dem der Versender, der Empfänger und die Art und die Menge der Alkoholerzeugnisse hervorgehen. Das Handelspapier ist vom Versender wie folgt zu kennzeichnen:

'Unversteuerte Alkoholerzeugnisse'.

Der Versender hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung eine Ausfertigung des Handelspapiers mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.'

35. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und werden nach den Wörtern 'nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck' die Wörter 'gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsverordnung' eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'von der Zollverwaltung veranlassten' durch die Wörter 'durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten' ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Ausfalldokument' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'zu übermitteln' durch das Wort 'vorzulegen' ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

vorherige Änderung

'(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete, händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung der Ausgangszollstelle vor. Der Inhalt des Ausfalldokuments muss der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Alkoholerzeugnisse entsprechen.'



'(4a) In den Fällen des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete, händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung der Ausgangszollstelle vor. Der Inhalt des Ausfalldokuments muss der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Alkoholerzeugnisse entsprechen.'

f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort 'Versender' das Wort 'unverzüglich' eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort 'Alkoholerzeugnisse' das Wort 'unverzüglich' eingefügt und wird nach dem Wort 'diesem' das Wort 'unverzüglich' eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'Beförderungspapier' durch das Wort 'Nachweis' ersetzt.

36. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender' durch die Wörter 'der Versender' ersetzt und werden die Wörter 'mit der Beförderung' durch die Wörter 'die Beförderung' ersetzt und wird das Wort 'wurde' durch das Wort 'hat' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'das Annullierungsdokument' die Wörter 'vor Beginn der Beförderung' eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

37. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 38 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren'.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung ändern (Änderungsdokument).'

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Der Versender hat' durch die Wörter 'Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse hat der Versender' ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden die Wörter 'zu übermitteln' durch das Wort 'vorzulegen' ersetzt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort 'wenn' die Wörter 'die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und' eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden nach dem Wort 'Bestimmungsorts' die Wörter 'oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse' eingefügt.

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort 'Bestimmungsorts' die Wörter 'oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse' eingefügt und wird das Wort 'Übermittlung' durch das Wort 'Vorlage' ersetzt.

38. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen und werden nach dem Wort 'Vordruck' die Wörter 'gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung' eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort 'Eingangsdokument' das Wort 'unverzüglich' eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter 'für den Empfänger zuständige' gestrichen.

dd) In Satz 5 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden nach den Wörtern 'verlassen haben' die Wörter 'oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war' eingefügt.

bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Dürfen Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.'

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen und werden nach den Wörtern 'nach § 33 Absatz 5 Satz 1' die Wörter 'oder eine Meldung nach § 33 Absatz 8' eingefügt.

39. § 40 wird wie folgt gefasst:

'§ 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse

1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder

2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.'

40. In § 41 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

41. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen handelt.'

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern '§ 35 Absatz 3 Satz 3' die Wörter 'oder Absatz 4 Satz 4' eingefügt und werden die Wörter 'vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender' durch die Wörter 'vom Versender' ersetzt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort 'unwiederbringlich' die Wörter 'vollständig oder teilweise' eingefügt und wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

42. § 43 wird aufgehoben.

43. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.'

44. In § 45 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

45. In § 46 Satz 1 wird nach dem Wort 'Drittländern' das Wort 'und' durch das Wort 'oder' ersetzt und werden die Wörter 'des § 22 Absatz 3 des Gesetzes' durch die Wörter 'der Einfuhr' ersetzt.

46. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'befördert wird' durch die Wörter 'geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Gesetzes)' ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Gesetzes.'

47. § 48 wird wie folgt gefasst:

'§ 48 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2. die anfallende Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt.'

48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g eingefügt:

'§ 48a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und

2. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Versand der Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt.

§ 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 24c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

§ 48c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

1. in einen anderen Mitgliedstaat oder

2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 48d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern und zwar

1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Eingangsmeldung gilt § 33 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises dafür, dass

1. die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden,

2. die Alkoholsteuer angemeldet wurde oder

3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 51 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde.

§ 48f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2. der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3. die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind.'

49. § 49 wird aufgehoben.

50. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:

'§ 50 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt.

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend.'

51. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

'§ 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend.'

52. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' und in Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

53. In § 53 Absatz 3 wird nach dem Wort 'vereinfachten' das Wort 'elektronischen' eingefügt.

54. In § 54 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständige' und in Satz 4 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

55. In § 55 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

56. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von Rückständen der Alkoholrektifikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die charakteristischen Geruchs- und Geschmacksstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten Zwecke.'

57. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.'

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

58. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'befristet' durch die Wörter 'mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen' ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.'

59. In § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 und Absatz 3 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

60. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Orten' die Wörter 'empfangen und' eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort 'Verlust' durch die Wörter 'Gesamt- oder Teilverlust' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'und unversteuerte' gestrichen und werden nach dem Wort 'Alkoholerzeugnisse' die Wörter 'und Alkoholerzeugnisse, die sich in der steuerfreien Verwendung befinden,' eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort 'Verwender' ein Komma eingefügt und werden die Wörter 'hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen, wenn er' durch die Wörter 'der im Rahmen seiner Erlaubnis' ersetzt und werden die Wörter 'beziehen will' durch die Wörter 'verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen' ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter 'die Verwendung' durch die Wörter 'den Verbleib' ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

61. In § 62 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

62. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 'nach § 44' durch die Wörter 'nach § 44 Absatz 1' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'zuständigen' und in Absatz 4 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

'(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.'

63. § 64 wird wie folgt gefasst:

'§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) In den Fällen des § 30 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Monat zusammengefasst für die Alkoholerzeugnisse, für die die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.

(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 48g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen des § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält.

(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 26a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.'

64. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'zuständigen' gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

'(7) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus Absatz 4, Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 6 weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.'

65. In § 67 Satz 1 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

66. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort 'zuständigen' gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort 'zuständige' gestrichen.

67. In § 69 Satz 3 wird das Wort 'zuständige' gestrichen.

68. § 70 wird aufgehoben.

69. § 77 wird wie folgt gefasst:

'§ 77 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen

a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4,

b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4,

c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 48a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3,

d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4,

e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2,

f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder

g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen

a) § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 5, § 63 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,

b) § 13 Absatz 4 Satz 3, § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder

c) § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 48a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 5,

ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 2 oder § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

4. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 48d Absatz 2, entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c Absatz 1 oder § 48e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 36 Absatz 7 Satz 2 oder § 48c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 53 Absatz 3 den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung nicht mitführt,

7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48c Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

8. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, oder entgegen § 39 Absatz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

12. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder

13. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 62 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.'

70. § 78 wird wie folgt gefasst:

'§ 78 Übergangsvorschriften

Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs mit einem vereinfachten Begleitdokument aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.'