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Änderung § 1 PPeKDAV vom 01.11.2023
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§ 1 PPeKDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | § 1 PPeKDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe 1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde, 2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde. (2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für 1. automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde, 2. automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat, 3. automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde, 4. automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat, 5. automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes. (2) 1 Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. 2 Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen. |
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