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Änderung § 1 PPeKDAV vom 01.11.2023

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§ 1 PPeKDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 1 PPeKDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe

1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde.

(2) Der
automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für

1. automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

2. automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,

3. automatisierte Abrufe des
Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

4.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,

5. automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes.

(2) 1 Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen
im synchronen Verfahren. 2 Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen.