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Änderung § 4 PPeKDAV vom 01.11.2023
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§ 4 PPeKDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | § 4 PPeKDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 können verwendet werden: | (Text neue Fassung) (1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden: |
1. der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder 2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer. (2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf | |
1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Übermittlung des Lichtbilds und 2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift nur dann erfolgen, wenn die Anfrage bei der angerufenen Pass- oder Personalausweisbehörde zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat. | 1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und 2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Überschrift nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat. (3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden. |
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