Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung (PPDAVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 (Nr. 56); Geltung ab 01.09.2021, abweichend siehe Artikel 5
|

Artikel 2 Änderung der Passverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 PassV § 1, § 2, § 3, § 4, § 18, Anlage 1b (neu), Anlage 1c (neu), Anlage 1d (neu), Anlage 7a, Anlage 11, mWv. 1. November 2021 Anlage 11

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu Anlage 1a werden die folgenden Angaben eingefügt:

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 1d".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

Anlage 11".

2.
Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

§ 2 Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten

(1) Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

§ 3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten

(1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden."

3.
Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten".

4.
Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden."

5.
Nach der Anlage 1a werden die folgenden Anlagen 1b bis 1d eingefügt:

Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes

Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes (BGBl. 2021 I S. 3684)


Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung (BGBl. 2021 I S. 3684)


Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke

Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke (BGBl. 2021 I S. 3685)
".

6.
Anlage 7a wird wie folgt gefasst:

Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung

Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung (BGBl. 2021 I S. 3685)
".

7.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung."

bb)
Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, der Aufkleber Verlängerung/Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc"."

cc)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:

a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt: Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

b)
Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name" sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2021

 
 
dd)
In Nummer 9 Satz 1 wird nach dem Wort „Ziffern" die Angabe „0," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Tabelle 3 wird durch die folgenden Tabellen 3 bis 6 ersetzt:

„Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes

Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


 
 
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


 
 
Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke

Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


 
 
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen

Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PPDAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPDAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 PPDAVEV Inkrafttreten
... 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 3 Nummer 23 Buchstabe a treten am 1. November 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 ...