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Artikel 3 - Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung (PPDAVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 (Nr. 56); Geltung ab 01.09.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Personalausweisverordnung



Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschriften zu den Kapiteln 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Produktion des Personalausweises

Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber

Kapitel 5 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten

Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät".

b)
Nach der Angabe zu Anhang 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:

Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises

Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte".

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „Fingerabdrücke" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Verarbeitungsmedium" die Wörter „des Personalausweises" eingefügt und wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
den Zugriffsschutz auf die in dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird nach dem Wort „Kommunikationswege" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Die folgenden Buchstaben f bis h werden angefügt:

„f)
das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,

g)
die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

h)
den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises" die Wörter „mit dem Personalausweis" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Identitätsnachweises" die Wörter „eines Personalausweises" eingefügt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:

1.
Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem Personalausweis sind spätestens zehn Jahre und einen Monat nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen;

2.
Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der Referenzliste zu löschen;

3.
Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Speicherung gelöscht;

4.
ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste spätestens zehn Jahre und einen Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens aber so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen sowie von eingerichteten elektronischen Identitätsnachweisen mit einem mobilen Endgerät. Die Sperrsummen sowie der jeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt. Die Sperrsummen sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in dieser Liste sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Abgesehen von der im Personalausweisregister zu speichernden Anschrift löscht die Personalausweisbehörde alle personenbezogenen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes erhoben werden, nach Vollzug der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie Erstellung und Versand des Aufklebers, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt der personenbezogenen Daten durch die Personalausweisbehörde."

5.
Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Produktion des Personalausweises".

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Sperrsumme und den Sperrschlüssel eines" durch die Wörter „Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „Sperrsumme und den Sperrschlüssel" durch die Wörter „Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer" ersetzt.

7.
Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber".

8.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift

Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht."

9.
Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 5 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten".

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, hat er die Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium einzuleiten. Hierzu wird durch die Personalausweisbehörde ein elektronisches Formular bereitgestellt. Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber der Personalausweisbehörde mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes nach. Die zuständige Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und trägt diese in das Personalausweisregister ein. Ist die zuständige Personalausweisbehörde nicht die ausstellende Personalausweisbehörde, informiert die zuständige Personalausweisbehörde die ausstellende Personalausweisbehörde über die neue Anschrift und letztere ändert das Personalausweisregister."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. Für den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personalausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungszertifikat."

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis" angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers."

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium."

12.
Vor § 22 wird die Überschrift des Kapitels 6 gestrichen.

13.
§ 22 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausweishersteller versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers."

b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium."

14.
Nach dem neuen § 21 wird folgendes Kapitel 6 eingefügt:

„Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

§ 22 Einrichtung

(1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein.

(2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, welches dem Stand der Technik entspricht.

(3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch.

(4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.

(5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe.

(6) Der Ausweishersteller

1.
erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Ausweisinhaber über die verwendete Software angezeigt wird,

2.
übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den Sperrlistenbetreiber,

3.
speichert das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen jeweils für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und des mobilen Endgeräts sowie das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die Sperrsumme und das Sperrkennwort und

4.
versendet einen einfachen Brief an die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers, in dem das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes.

(7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.

§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz

Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.

(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

§ 23b Gültigkeitsdauer

Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren."

15.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „mit dem Personalausweis" angefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und an den Ausweisinhaber weiterzuleiten" gestrichen.

16.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

(1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.

(2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.

(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen."

17.
Der Überschrift des § 26 werden die Wörter „mit dem Personalausweis" angefügt.

18.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät

Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden."

19.
In § 27 Satz 1 werden nach den Wörtern „ob der elektronische Identitätsnachweis" die Wörter „mit dem Personalausweis oder einem mobilen Endgerät" eingefügt.

20.
§ 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
§ 21."

21.
Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster verwenden.

(4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum 31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils genannten Frist von zehn Jahren und einem Monat die Frist von zehn Jahren und drei Monaten."

22.
Anhang 1 wird durch die Anhänge 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:

Anhang 1 Muster des Personalausweises

Vorderseite

Muster des Personalausweises (BGBl. 2021 I S. 3691)


Rückseite

Muster des Personalausweises (BGBl. 2021 I S. 3691)


Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises (BGBl. 2021 I S. 3691)


Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung (BGBl. 2021 I S. 3691)


Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte

Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte (BGBl. 2021 I S. 3692)
".

23.
Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2021

 
a)
In der Vorbemerkung wird in Nummer 9 Satz 1 nach dem Wort „Ziffern" die Angabe „0," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Dem Abschnitt 1 wird die folgende Tabelle angefügt:

„Datenfelder des Aufklebers
für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)".




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PPDAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPDAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 PPDAVEV Inkrafttreten
... der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 3 Nummer 23 Buchstabe a treten am 1. November 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 tritt am 1. Mai 2022 in ...