Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte (ChemBiozidDVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57); Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 26. August 2021 ChemBiozidZulV mWv. 1. Januar 2022 ChemBiozidMeldeV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün­dung *) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Biozid-Zulassungsverordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, außer Kraft.


(3) Die Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) tritt am 31. Dezember 2021 ***) außer Kraft.


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Anm.
d. Red.:

*)
Die Verkündung erfolgte am 25. August 2021.
**)
Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2021.
***)
Die Verordnung trat gemäß ihrem § 6 Satz 2 bereits am 14. Mai 2014 außer Kraft.



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