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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung (1. AkkStelleGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734 (Nr. 57); Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 1 Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 AkkStelleGebV § 4, § 6, Anlage

Die Akkreditierungsstellengebührenverordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3877) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten."

b)
Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Kosten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe bei der Akkreditierungsstelle zu erheben. Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten."

2.
Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Juli 2018, jedoch vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung zu erheben.

(4) Abweichend von Absatz 3 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile für die Tarifstelle 7.1 wird in der letzten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die Angabe „116,72" durch die Angabe „119,47" ersetzt.

b)
In der Zeile für die Tarifstelle 7.2 wird in der letzten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die Angabe „147,56" durch die Angabe „157,11" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AkkStelleGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AkkStelleGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. AkkStelleGebVÄndV Weitere Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
... Akkreditierungsstellengebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § ...