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Artikel 4 - Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten (KRDaZuG k.a.Abk.)

Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. August 2021.

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