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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
§ 1 - Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 (HWKraftStAbV2021)
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919 (Nr. 59)
Geltung ab 14.07.2021 bis 31.12.2021; FNA: 611-17-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 14.07.2021 bis 31.12.2021; FNA: 611-17-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung oder zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten in der durch die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 ausgelösten Ausnahmesituation werden
- 1.
- Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und
- 2.
- Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden,
(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, dient.
Zitierungen von § 1 HWKraftStAbV2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HWKraftStAbV2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HWKraftStAbV2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HWKraftStAbV2021 Anzeigepflicht
... von Fahrzeugen und die Verwendung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1 ...
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