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Änderung Artikel 33 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 01.07.2022

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Artikel 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
Artikel 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 921
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 33 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

(Text neue Fassung)

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 wie folgt gefasst:

'§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts'.

vorherige Änderung

2. Folgender § 84 wird angefügt:



2. § 84 wird wie folgt gefasst:

'§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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