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Änderung Artikel 32 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 29.12.2022
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Artikel 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung | Artikel 32 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 32 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: '§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung'. b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen. 2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: '§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.' 4. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe '24' durch die Angabe '24a' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) 5. § 68 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben. b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 18 wird angefügt: '18. das Soldatenentschädigungsgesetz.' | (Text neue Fassung) 5. (aufgehoben) |
6. § 72 wird aufgehoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14947/al170008-0.htm