Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 32 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 29.12.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 8. SGB IV-ÄndG am 29. Dezember 2022 und Änderungshistorie des SVReformG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
Artikel 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 32 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung'.

b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.

2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

'§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.'

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '24' durch die Angabe '24a' ersetzt.

(Text alte Fassung)

5. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.

b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

'18. das Soldatenentschädigungsgesetz.'


(Text neue Fassung)

5. (aufgehoben)

6. § 72 wird aufgehoben.