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Änderung § 7 CoronaImpfV vom 17.09.2022
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§ 7 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung | § 7 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams | |
(1) 1 Die notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in der entstandenen Höhe wie folgt erstattet: 1. bis zum 31. Dezember 2020 zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen und | |
(Text alte Fassung) 2. vom 1. Januar 2021 bis zum 25. November 2022 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. | (Text neue Fassung) 2. vom 1. Januar 2021 bis zum 7. April 2023 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. |
2 Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs. (2) 1 Notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 sind 1. die Personal- und Sachkosten zur Errichtung, Vorhaltung ab dem 15. Dezember 2020 und zum Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams, und der für die Terminvergabe durch die Länder oder durch beauftragte Dritte betriebenen Callcenter, 2. Sachkosten sowie 60 Prozent der Personalkosten für die Bereithaltung von Impfzentren, 3. die Personal- und Sachkosten zur Beendigung des Betriebes der Impfzentren und der mobilen Impfteams, 4. die Kosten für die erstmalige oder nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und 5. abweichend von Absatz 3 Nummer 3 die Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen durch einen von einem Land beauftragten Dritten von einem Abholort des Bundes zu einem Lieferort des Landes ausschließlich zu dem Zweck, die COVID-19-Impfstoffe auf Kosten des Landes weiter zu verteilen. 2 Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen nach Satz 1 Nummer 5 sind nur bis zur Höhe der Vergütung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1. | |
(2a) Abweichend von Absatz 2 sind notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 ausschließlich die zur Beendigung des Betriebs der Impfzentren und der mobilen Impfteams erforderlichen Personal- und Sachkosten. | |
(3) Von der Erstattung ausgeschlossen sind 1. die Kosten des eigenen Personals der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, mit Ausnahme von Personal der Verwaltung der Länder und Kommunen, das in den Impfzentren und den mobilen Impfteams sowie zur Koordinierung der mobilen Impfteams eingesetzt wird, 2. die Kosten von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die durch die Impfung der jeweiligen eigenen Beschäftigten entstehen, 3. die Kosten der vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffe und ihrer Lieferung zu den von den Ländern benannten Standorten sowie die Kosten des Weitertransportes des Impfstoffs zu den Impfzentren und den mobilen Impfteams, 4. die Kosten für ein gesondertes Einladungsmanagement, 5. die Kosten für Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, 6. die Kosten, die im Rahmen der Amtshilfe durch die Bundeswehr entstehen, 7. weitere Kosten, soweit diese bereits aufgrund eines Gesetzes vergütet oder erstattet werden, und 8. Kosten von Leistungen, die nach § 6 abgerechnet und vergütet werden. | |
(4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. | (4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. |
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