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Änderung § 3 CoronaImpfV vom 16.11.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2021 geltenden Fassung
§ 3 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Leistungserbringer


(1) 1 Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch

1. die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten,

2. von den zuständigen Stellen der Länder sowie vom Bund nach Satz 2 eingerichtete Impfzentren und mobile Impfteams,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Krankenhäuser,

(Text neue Fassung)

3. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

5. Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 nachgewiesen haben, und

6. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärzte (Betriebsärzte) und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten.

vorherige Änderung

2 Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben; dies gilt auch für Angehörige dieser Personen. 3 Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 2 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach Satz 1 erbracht. 4 Leistungserbringer nach Satz 1 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken. 5 Für Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt dies ab dem 1. Oktober 2021. 6 Für die Teilnahme an den Impfungen haben die Leistungserbringer nach Satz 1 die Anbindung an die Impfsurveillance nach § 4 sicherzustellen.



2 Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben; dies gilt auch für Angehörige dieser Personen. 3 Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 2 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach Satz 1 erbracht. 4 Leistungserbringer nach Satz 1 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken. 5 Für Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt dies ab dem 1. Oktober 2021. 6 Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können den Impfstoff auch direkt vom Land beziehen. 7 Für die Teilnahme an den Impfungen haben die Leistungserbringer nach Satz 1 die Anbindung an die Impfsurveillance nach § 4 sicherzustellen.

(2) 1 Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. 2 Sie bestimmen insbesondere das Nähere zur Terminvergabe durch die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, bei den Beschäftigten des Bundes und im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt bei den Schutzimpfungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3. 4 Die Länder und der Bund sowie die Länder untereinander stimmen sich hinsichtlich der Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen in geeigneter Weise ab.

(3) 1 Die zuständigen Stellen der Länder können hinsichtlich der Errichtung, Organisation und des Betriebs von Impfzentren und mobilen Impfteams mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und hierüber Vereinbarungen schließen. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind, sofern das Land es bestimmt, zur Mitwirkung bei der Errichtung, Organisation und dem Betrieb von Impfzentren verpflichtet; dies gilt nicht für die Organisation der Terminvergabe. 3 Die zuständigen Stellen der Länder können auch hinsichtlich der Organisation der Leistungserbringung durch die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammenarbeiten und mit ihnen hierüber Vereinbarungen schließen.

(4) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Leistungserbringer haben gegenüber dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Teilnahme an der Impfsurveillance sowie gegenüber der jeweiligen Bezugsapotheke im Rahmen der Bestellung des Impfstoffs ihre niedergelassene Tätigkeit nachzuweisen. 2 Ihre niedergelassene Tätigkeit ist nachgewiesen, wenn ihnen auf ihr Ersuchen von ihrer zuständigen Landesärztekammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass sie

1. einen regelhaften Praxisbetrieb ausüben,

2. über eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit verfügen,

3. nicht als Vertragsärztin oder als Vertragsarzt zugelassen sind und

4. privatärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der Landesärztekammer sind.

3 Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. bescheinigt nach Vorlage der Bescheinigung der Landesärztekammer durch die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ihre Fähigkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance und ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. 4 Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Leistungserbringer müssen die Bescheinigungen der Landesärztekammer und des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. der jeweiligen Bezugsapotheke im Rahmen der Bestellung des Impfstoffs vorlegen.

(5) 1 Die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 stellen sicher, dass der Ort, an dem der Impfstoff verabreicht werden soll (Impfstelle), über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, die sich aus den Fachinformationen der Impfstoffe ergeben, verfügt. 2 Der den Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zur Verfügung gestellte Impfstoff einer Bestellung soll in der Regel an einer einzigen Impfstelle verabreicht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)