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Änderung § 2 CoronaImpfV vom 25.05.2022
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§ 2 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2022 geltenden Fassung | § 2 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Folge- und Auffrischimpfungen | |
(Text alte Fassung) Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 umfasst Folge- und Auffrischimpfungen. | (Text neue Fassung) Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 sowie der Anspruch auf Versorgung mit Schutzimpfungen nach § 1a umfassen Folge- und Auffrischimpfungen. |
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