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Änderung § 2 CoronaImpfV vom 25.05.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2022 geltenden Fassung
§ 2 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen


(Text alte Fassung)

Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 umfasst Folge- und Auffrischimpfungen.

(Text neue Fassung)

Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 sowie der Anspruch auf Versorgung mit Schutzimpfungen nach § 1a umfassen Folge- und Auffrischimpfungen.