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Änderung § 15 CoronaImpfV vom 08.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung
§ 15 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung wird insbesondere auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der Versorgungslage mit Impfstoffen fortlaufend evaluiert.