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Synopse aller Änderungen der CoronaImpfV am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 der 6. CoronaImpfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaImpfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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CoronaImpfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | CoronaImpfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anspruch § 1a Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten § 2 Folge- und Auffrischimpfungen § 3 Leistungserbringer § 4 Impfsurveillance § 5 Terminvergabe § 6 Vergütung von Leistungen § 7 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams § 8 Großhandelsvergütung § 9 Apothekenvergütung § 10 Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken § 11 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds § 12 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln § 13 Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) § 14 Datenübermittlung zu Lagerbeständen | (Text neue Fassung) § 14 (aufgehoben) |
§ 15 Evaluierung § 16 Übergangsvorschriften § 17 Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 14 Datenübermittlung zu Lagerbeständen | § 14 (aufgehoben) |
Auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts haben Arzneimittelgroßhandlungen zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen der Impfstoffe Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitzuteilen. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14949/v293609-2023-01-01.htm