Die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom
15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".
- b)
- Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Digitale Lehrformate".
- 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die mündlichen Teile des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
- b)
- Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
- „b)
- die Leiterin oder der Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des höheren Dienstes zuständigen Referats,
- c)
- die Leiterin oder der Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des gehobenen Dienstes zuständigen Referats,".
- c)
- Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Leiterin oder den Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des höheren Dienstes zuständigen Referats,".
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- die Leiterin oder den Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des gehobenen Dienstes zuständigen Referats."
- d)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahlausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind."
- 4.
- § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Theoretische" durch das Wort „theoretische" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird das Wort „Praktische" durch das Wort „praktische" ersetzt.
- 5.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Digitale Lehrformate
Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können."
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Fachprüfungen
- 1.
- die Aufsichtsarbeiten
- a)
- mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden,
- b)
- jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weniger als drei Zeitstunden verkürzt werden und
- c)
- jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden und
- 2.
- die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Sprachprüfungen
- 1.
- die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
- 2.
- die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
- 7.
- Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann
- 1.
- die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstützung durch Informationstechnik gestellt werden,
- 2.
- der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik gehalten werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
- 3.
- die mündliche Prüfung unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893