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Artikel 3 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie (AAVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455 (Nr. 61); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 LAP-hADV § 1a (neu), § 6, § 10, § 10a (neu), § 14, § 15

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Digitale Lehrformate".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die mündlichen Teile des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:

„b)
die Leiterin oder der Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des höheren Dienstes zuständigen Referats,

c)
die Leiterin oder der Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des gehobenen Dienstes zuständigen Referats,".

c)
Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Leiterin oder den Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des höheren Dienstes zuständigen Referats,".

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Leiterin oder den Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des gehobenen Dienstes zuständigen Referats."

d)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahlausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind."

4.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Theoretische" durch das Wort „theoretische" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „Praktische" durch das Wort „praktische" ersetzt.

5.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Digitale Lehrformate

Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können."

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Fachprüfungen

1.
die Aufsichtsarbeiten

a)
mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden,

b)
jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weniger als drei Zeitstunden verkürzt werden und

c)
jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden und

2.
die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Sprachprüfungen

1.
die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2.
die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

7.
Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann

1.
die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstützung durch Informationstechnik gestellt werden,

2.
der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik gehalten werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

3.
die mündliche Prüfung unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AAVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 1 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
... den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4058 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...