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Änderung Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 25.03.2020

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4456
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst


Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie'.

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

'§ 11 Durchführung der Fachstudien'.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

'§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.'

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.'

b) Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

'2. die Leiterin oder der Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des gehobenen Dienstes zuständigen Referats,

3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst sowie'.

c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort 'Auswärtigen' gestrichen.

bb) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:

'3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst,

4. die Leiterin oder den Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des höheren Dienstes zuständigen Referats,

5. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des gehobenen Dienstes zuständigen Referats,

6. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst oder

7. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst.'

d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

'(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahlausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind.'

4. Nach § 10 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

'(3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts bis zum 31. Dezember 2022 zudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte

1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie

2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2.'

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 11 Durchführung der Fachstudien'.

b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort 'Fachhochschule' durch das Wort 'Hochschule' ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Die Hochschule kann bis zum 31. Dezember 2022 festlegen, dass

1. auf das Grundstudium ein anderer Mindestanteil an Lehrstunden entfällt und

2. auf die Studiengebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ein anderer Mindestanteil an Lehrstunden entfällt.'

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort 'Fachhochschule' durch das Wort 'Hochschule' ersetzt.

7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienabschnitt der Fachstudien verschoben werden. Möglich ist eine Verschiebung auch in ein Praktikum.'

8. Nach § 14 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:

'(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums I oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienabschnitt der Fachstudien verschoben werden. Für eine Verschiebung in ein Praktikum ist die Zustimmung des Auswärtigen Amts erforderlich.'

9. Nach § 17 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das Praktikum II teilweise in der Zentrale des Auswärtigen Amts durchgeführt werden.'

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Der Ausbildungsplan ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben.'

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

'(5) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das Auswärtige Amt einen bereits bekannt gegebenen Ausbildungsplan ändern. Die Änderung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben.'

11. Nach § 20 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. einige oder alle der in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Leistungsnachweise in anderen Studienabschnitten zu absolvieren sind,

2. einige oder alle der schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils durch einen anderen Leistungsnachweis ersetzt werden,

3. die Zahl der nach den Absätzen 2 bis 4 zu absolvierenden Leistungsnachweise reduziert wird und

4. vollständig auf die Leistungsnachweise verzichtet wird.'

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

1. nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist oder

2. auf Leistungsnachweise vollständig verzichtet wird.'

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe '2' die Wörter 'sowie die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten' eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete und der Leistungsnachweise.'

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort 'Ausfertigung' die Wörter 'des zusammenfassenden Zeugnisses' eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

'(5) Falls nach Absatz 2a festgelegt worden ist, dass auf die Leistungsnachweise vollständig verzichtet wird, kann die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten aus den einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete gebildet wird. Dabei fließen die einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete jeweils mit dem Gewicht ein, das dem zeitlichen Anteil des Ausbildungsgebiets an der Gesamtdauer der berufspraktischen Studienzeiten entspricht.'

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Dauer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird,

2. schriftliche Aufsichtsarbeiten jeweils ersetzt werden durch eine der folgenden Prüfungsformen:

a) eine Hausarbeit,

b) eine andere Prüfungsarbeit oder

c) eine mündliche Prüfung, bei deren Durchführung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

3. die Zahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf drei, zwei oder eine reduziert wird.'

b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:

'(6a) Ist festgelegt worden, dass schriftliche Aufsichtsarbeiten durch eine andere Prüfungsform ersetzt werden, so hat die erste Zwischenprüfung bestanden, wer für drei Aufsichtsarbeiten oder andere Prüfungsformen jeweils mindestens die Note 'ausreichend' erzielt hat und insgesamt eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.

(6b) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf weniger als vier reduziert wird, so trifft die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts eine Regelung über das Bestehen der ersten Zwischenprüfung. Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten absolviert worden, so muss die Durchschnittspunktzahl mindestens 5,00 betragen.'

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer als Fachprüferin oder Fachprüfer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.'

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine der beiden Aufsichtsarbeiten

1. mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt wird oder

2. durch eine Hausarbeit oder eine andere schriftliche Ausarbeitung ersetzt wird.'

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Durchführung des mündlichen Teils der zweiten Zwischenprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.'

15. Nach § 25 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

'(5a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Lehrende oder ein Lehrender anwesend sind.'

16. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als sechs Wochen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung zur Verfügung steht. Die Hochschule kann zulassen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Diplomarbeit elektronisch als Datei übermittelt wird.'

17. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Fachhochschule' durch das Wort 'Hochschule' ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

'(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.'

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird.'

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten - abweichend von Absatz 3 Satz 2 - nicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden.'

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort 'sind' die Wörter 'bis zur Prüfung' eingefügt.

f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

'(7a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 jede schriftliche Aufsichtsarbeit nur von einer oder einem Prüfenden bewertet wird. Ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit jedoch mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so ist sie zusätzlich von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. In diesem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entsprechend.'

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

'(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. für die Durchführung der mündlichen Prüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, oder

2. auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a reduziert würde.'

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten darf.'

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, so wird die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung (§ 29).'

19. Nach § 35 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

'(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf die Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts fest, durch welche anderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berechnung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.'

(Text alte Fassung)

20. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(Text neue Fassung)

20. Nach § 35 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, so ist die Prüfung bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist,

2. in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind oder das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht und den Bewertungen aller schriftlichen Leistungsnachweise des Hauptstudiums im Fach Bürgerliches Recht mindestens 5,00 beträgt und

3. das arithmetische Mittel aus den vier Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.'